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mytaxi: Niederlage vor Gericht in Österreich, Sieg in Hamburg und Rückzug aus Zürich

17. September 2015 von taxi times 1 Kommentar

Wie ist die Rabattaktion juristisch zu bewerten, mit der sich mytaxi im Juli Marktanteile von den etablierten Taxizentralen sichern wollte?

Die Gerichte vertreten hier höchst unterschiedliche Auffassungen. Das Landgericht Stuttgart war der Meinung, dass dies mit den § 39, Abs. 3 und 51, Abs. 2 nicht zu vereinbaren ist. Taxi Times hat darüber bereits berichtet. Diese Woche wurde nun bekannt, dass eine einstweilige Verfügung gegen mytaxi vom Landgericht Hamburg abgelehnt wurde. Hier folgten die Richter der Stuttgarter Ansicht also nicht.

In Österreich dagegen sind Preisermäßigungen von 50 Prozent mit den dort geltenden Taxitarifen nicht vereinbar. Das Handelsgericht hatte im August eine von der Wiener Taxizentrale Taxi 40100 eingeklagte Unterlassung bestätigt. Demnach darf mytaxi keine Preise anbieten, bewerben oder gewähren, die „unter den auf Grundlage des § 14 Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 idgF erlassenen Wiener Taxitarif verordnet sind“ (AZ 57 CG 23/15 f).

mytaxi hatte in Wien in Zeitungsanzeigen und auf Google mit dem Slogan „Fahren Sie mytaxi für die Hälfte“ geworben. Kunden, die Ihre Taxifahrt über das mytaxi-Payment-Verfahren bezahlten, bekamen während eines bestimmten Aktionszeitraumes die Hälfte der Kosten erstattet. Mit dem Fahrer bzw. Unternehmer, der diese Fahrt ausführte, rechnete mytaxi den vollen Fahrpreis laut Taxameter ab.

Trotzdem sahen sowohl die Wettbewerbszentrale Taxi 40100 als auch die Richter in dieser Rabattaktion einen Wettbewerbsverstoß. Der Wiener Taxitarif habe sowohl eine als Konsumentenschutz dienende als auch eine dem Wettbewerb der Taxiunternehmer schützende Funktion. Das Anbieten des Fahrpreises um die Hälfte des vorgesehenen Taxitarifs bewirke, dass mytaxi dadurch mehr Aufträge zur Vermittlung von Taxifahrten bekommen werden. Diese Fahrten entgehen wiederum denjenigen Taxiunternehmen, die sich an den Wiener Taxitarif halten. Dabei spiele es keine Rolle, dass die ausführenden Unternehmen den vollen Fahrpreis erhalten. Die Fahrpreisermäßigung, die von einem Vermittler durchgeführt wird, sei eine nicht zulässige Umgehung.

Während mytaxi in Österreich nun also andere (legale) Maßnahmen ergreifen muss, um sich im Wettbewerb gegen die Taxizentralen Marktanteile zu sichern, haben Sie in Zürich den Kampf bereits aufgegeben. Gegenüber den bisherigen Züricher mytaxi-Fahrern teilte das Unternehmen mit, dass man sich aus dem Züricher Markt zurückziehen werde. Eine Rabattaktion wie in Österreich oder Deutschland hatte man dort nicht durchgeführt. jh

 

Kategorie: Allgemein, D-A-CH Stichworte: mytaxi, Urteil, Zürich

Kommentare

  1. D.S. meint

    1. Oktober 2015 um 6:34

    Investorenkapital und davon bezahlter Lobbyismus schlägt die Masse der Kleinunternehmen.

    Antworten

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