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Aarau: Verkehrsverstoß des Chefs gefährdet Geschäftserfolg

von Thomas Müller
1. August 2018
Lesedauer ca. 2 Minuten.
1

„Eine Rechtfertigung ist nur möglich, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse erheblich überwiegt.“ Foto: bussgeldkatalog.org

Taxis von zwei Unternehmen dürfen sich am Bahnhof in Aarau in der Schweiz nicht mehr bereithalten, weil deren Geschäftsführer in der Vergangenheit für Geschwindigkeitsübertretungen ihre Führerscheine abgeben mussten. Sie klagten sich durch alle Instanzen, aber das Schweizerische Bundesgericht blieb hart.

In Aarau, so entschieden sich Stadt- und Einwohnerrat schon seit längerem, müssen Taxiangebote am Bahnhof von besonderer Qualität sein. Vor vier Jahren wurde das neue Taxireglement eingeführt, das dies sicherstellen soll. Die Aargauer Zeitung berichtet nun ausführlich, wie sich der Fall seither entwickelte. Eine Betriebsbewilligung der höchsten Kategorie A müssen die Wagen am Bahnhof haben, dann erhalten sie einen offiziellen Standplatz, der von der Stadt zugeteilt wird. Da es mehr Bewerber als Stellplätze gibt, werden sie für jeweils vier Jahre ausgeschrieben. So geschehen im Jahre 2015, 13 Standplätze am Bahnhof wurden vergeben. Zudem gibt es auch B-Lizenzen – oder in der Schweizer Amtssprache B-Bewilligungen. Deren Zahl ist nicht begrenzt.

Laut Aargauer Zeitung kam bei der Vergabe der Standplätze unter anderem die Aarauer Gruppe Aare Taxi, Piccolo Taxi und City Taxi zu kurz. Zuvor hatte sie sechs Standplätze am Bahnhof, jetzt keinen mehr. Begründung: Der Geschäftsführer des Unternehmens musste mal seinen Führerschein abgeben, das war 2014. Er hatte damals der Zeitung gesagt, dass er zu schnell unterwegs war. Für den Stadtrat war dies der Beleg dafür, keinen A-Standplatz zu vergeben. Einem weiteren Taxi-Unternehmen, dessen Chef schon 2005 und 2008 den Führerschein abgeben musste, erging es ebenso.

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Die Klage ging durch alle Instanzen. Aber: Das Bundesgericht sah die Wirtschaftsfreiheit nicht verletzt. Alle Bewerber werden auf der gleichen gesetzlichen Grundlage sowie objektiven Kriterien beurteilt, wettbewerbsneutral ist das Ganze auch. Auch den Verweis auf den Datenschutz ließen die Richter nicht gelten. Der Stadtrat schaut ja nicht selbst in das Register, vergleichbar der Verkehrssünderkartei in Deutschland. Sondern er lässt sich den Auszug von den Standplatzbewerbern geben, berichtet die Aargauer Zeitung weiter und zitiert aus dem Urteil: Es sei nichts dagegen einzuwenden, wenn die Stadt „großen Wert darauf legt, dass die auf öffentlichen Taxistandplätzen angebotenen Dienstleistungen hohen Qualitätsanforderungen genügen und den qualifiziertesten Bewerbern vorbehalten bleiben sollen“.

Da Taxis „einen wichtigen Beitrag zur Verkehrsinfrastruktur eines Gemeinwesens“ leisten und „als Ergänzung zu den vorhandenen Bahn- und Busverbindungen in ihrer Funktion den öffentlichen Verkehrsmitteln nahe“ kommen, müsse besonders am Bahnhof eine hohe Qualität geboten werden. tm

Symbolfoto: bussgeldkatalog.org

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Tags: FührerscheinGerichtsurteilQualitätssicherungSchweizTaxistandplatz
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Kommentare 1

  1. kehrentaxi says:
    4 Jahren her

    Heißt es nun Arau oder Argau?

    Antworten

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