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Betriebliche Altersvorsorge: Arbeitgeber haftet bei falscher Information

von Jürgen Hartmann
29. Oktober 2018
Lesedauer ca. 2 Minuten.
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New US federal ruling helps Uber to avoid class action suits

Grafik Hammer Gericht Gerichtsurteil Urteil Richter

Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm macht noch einmal die umfangreiche Informationspflicht deutlich, die ein Unternehmer beim Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) gegenüber seinen Angestellten zu erfüllen hat. Ansonsten droht Schadenersatz.   

Der Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen informierte seine Mitglieder diese Woche über ein Urteil des LAG Hamm (4 Sa 852/17), das bereits im Dezember 2017 gefällt wurde, aber erst seit Kurzem in seiner Brisanz öffentlich diskutiert wird. Darin wird ein Arbeitgeber zu Schadenersatzzahlungen gegenüber seinem Angestellten verurteilt. Dieser hatte bereits im Jahr 2003 eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen, bei der ein Teil des Gehalts angespart wurde. Im Laufe der Jahre entstand so ein Betrag von etwa 35.000 Euro, der im Jahr 2015 zur Auszahlung kam.

Allerdings waren auf diesen Betrag auch Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von über 8.000 Euro zu entrichten. Diese Summe verlangte der Angestellte nun von seinem damaligen Arbeitgeber zurück. Mit der Begründung, er sei damals im Informationsgespräch nicht über die Beitragspflicht von einmaligen Kapitalleistungen aus einer bAV informiert worden. Obwohl der Unternehmer nachweisen konnte, dass alle Arbeitnehmer im Jahr 2003 durch einen externen Berater (einer Sparkasse) informiert worden waren und die Beitragspflicht von der Politik erst im Jahr 2004 verabschiedet wurde, muss er nun Schadenersatz samt Zinsen zahlen.

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Da die im Jahr 2004 eingeführte Beitragspflicht bereits im Jahr zuvor auf den Weg gebracht worden war, hätte die Sparkasse darüber bereits informieren müssen. Insofern bescheinigte das LAG Hamm dem Kläger, fehlerhaft beraten worden zu sein.

Interessant an diesem Urteil ist die Tatsache, dass die daraus entstandene Pflichtverletzung in vollem Umfang dem Unternehmer und nicht dem beauftragten Beratungsinstitut angelastet wird. Bei einer Entgeltumwandlungsvereinbarung sei der Arbeitnehmer in erhöhtem Maße schutzbedürftig, so das LAG.

Die Rechtsabteilung des GVN leitet daraus eine klare Empfehlung an alle Unternehmer ab: „Jedem Arbeitgeber ist daher dringend anzuraten, individualisierte arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen erstellen zu lassen und nicht ungeprüft Musterdokumente der Produktanbieter zu verwenden. Wichtig ist im Besonderen auf alle im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Auswirkungen der Entgeltumwandlung umfassend hinzuweisen.“ jh

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Tags: EntgeltumwandlungLandesarbeitsgerichtUrteil
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Jürgen Hartmann

Der Verlagskaufmann und ehemalige Taxiunternehmer gründete 2014, als Reaktion auf die Veränderungen innerhalb des Taxigewerbes, den Taxi Times Verlag. Als Herausgeber etablierte er die Taxi Times Print-Magazine und das Onlineportal Taxi-Times.com mit dem Anspruch ein Sprachrohr für die Taxibranche zu schaffen.

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