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Start Beförderungsrecht

Corona: Freie Sitzplatzwahl im Taxi – auch vorne?

von Axel Rühle
14. April 2020
Lesedauer ca. 2 Minuten.
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In Zeiten der Corona-Krise führen einander widersprechende Bestimmungen zu Verunsicherung. Die eilig erlassenen Verordnungen der Länder kollidieren nicht nur mit dem Grundgesetz, sondern unter anderem auch mit der Beförderungspflicht (§ 22 PBefG) und mit der freien Sitzplatzwahl in Taxis, die in den Taxiordnungen festgelegt ist.

Der Unmöglichkeit für Fahrgäste, in öffentlichen Verkehrsmitteln 1,5 oder zwei Meter Abstand zur nächsten Person einzuhalten, sind die Länder mit Ausnahmeregelungen begegnet. Taxiunternehmer haben frühzeitig begonnen, Vordersitze und Rückbank voneinander durch teils kreative Tröpfchenschutz-Konstruktionen voneinander abzutrennen. In einer exklusiven Übersicht listet Taxi Times jene Taxi- und Mietwagenunternehmen auf, die über solche Schutzvorrichtungen verfügen. Mit freundlichen Hinweisschildern werden Fahrgäste vielerorts darum gebeten, ausschließlich auf der Rückbank Platz zu nehmen – kein Problem, so lange es höchstens drei Personen sind. Was aber, wenn es vier sind, oder wenn ein einzelner Passagier auf seinem Recht zur freien Platzwahl besteht?

Freundlichkeit kommt im Zweifelsfall gut an. Foto: Uwe Witusch

Der Verband des Verkehrsgewerbes Rheinland e. V. (VDV) und der Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e. V. (GVN) haben kürzlich in Informationsschreiben zu der Problematik Stellung bezogen. Beide Verbände weisen gleichlautend auf das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme hin und bezeichnen die „Forderung des Fahrgastes nach dem Beifahrersitz“ im Sinne einer Unterbrechung der Infektionsketten als nicht nachvollziehbar. Es wird Bezug auf einen Kommentar zu Paragraph 22 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) genommen, nach dem der Fahrer die Beförderung eines einzelnen Fahrgastes auf dem Beifahrersitz ablehnen kann, „wenn er eine Gefahr für sich darin sieht“. Zudem sei der Platz hinten rechts besonders sicher. ar

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Axel Rühle

Der Berlin-Insider ist Funkkurs-Dozent und ursprünglich Stadtplaner. Seit 1992 ist er im Besitz eines Personenbeförderungsscheins und immer wieder auch im Taxi anzutreffen. Inhaltlich betreut er in Wort und Bild alle Themen rund um die Taxi Times Berlin.

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Kommentare 2

  1. Th. Prösch says:
    2 Jahren her

    In Hamburg hat die BWVI bereits am 24.03.2020 wie folgt informiert:

    „Sehr geehrte Damen und Herren,

    aufgrund der Entwicklungen möchten wir Ihnen folgendes mitteilen:

    Unter Berufung auf § 13 Satz 2 BOKraft stellen wir es ins Ermessen des Fahrers, wie viele Fahrgäste er gleichzeitig befördert und auf welchen Sitzen er diese platziert. Negativ formuliert: Die BWVI sichert zu, dass sie etwaige Beförderungsverweigerungen, die wegen der Gruppengröße oder der Platzwahl im Fahrzeug erfolgen, als gerechtfertigt ansieht und nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

    Darüber hinaus stellen wir es in Ihr Ermessen, in der Taxe Spuckschutztrennungen anzubringen. Wichtig ist nur, dass diese keine Verletzungen im Unfallfall auslösen, also flexibel sind und nachgeben.“

    Antworten
  2. Petersen says:
    2 Jahren her

    Aha…. „Darüber hinaus stellen wir es in Ihr Ermessen, in der Taxe Spuckschutztrennungen anzubringen. Wichtig ist nur, dass diese keine Verletzungen im Unfallfall auslösen, also flexibel sind und nachgeben.“
    Mir war jetzt nicht bewusst, dass Polycarbonat so flexibel ist , denn Trennwände aus diesem Material wurden empfohlen .

    Antworten

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