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Start Beförderungsrecht

Illegales Bereithalten künftig bußgeldbewehrt

von Axel Rühle
5. August 2021
Lesedauer ca. 2 Minuten.
8
Illegales Bereithalten künftig bußgeldbewehrt

Taxifahrern ist das Bereithalten nur an definierten Orten gestattet. Wer dagegen verstoßen hat, musste bisher trotzdem kein Bußgeld befürchten. Dieser rechtliche Missstand wurde im Zuge der PBefG-Novelle nun behoben.

Taxis dürfen innerhalb der Betriebssitzgemeinde nur auf den behördlich zugelassenen Stellflächen bereitgehalten werden. Welche Stellen das sind, definieren jeweils die Genehmigungsbehörde und die zuständige Straßenverkehrsbehörde. Üblicherweise sind das Taxistandplätze, die mit dem entsprechenden Verkehrsschild gekennzeichnet sind. Einzelne Städte wie beispielsweise Berlin erlassen ergänzende Ausnahmeregelungen, wonach – meist zeitlich definiert – auch andere Standorte des Stadtgebietes „behördlich zugelassene Stellen“ sind.

Im Umkehrschluss bedeutet das natürlich, dass Taxifahrer einen Bußgeldbescheid bekommen können, wenn sie sich außerhalb solcher definierten Stellen bereithalten – beispielsweise nachts vor einem Lokal mit einem hohen Taxibedarf.  So dachte es sich vor ein paar Jahren auch jemand bei der Stadt München. Doch der betroffene Taxifahrer ging gegen den Bußgeldbescheid vor Gericht, wo er letztlich bis zur Entscheidung vor das höchste Verwaltungsgericht, dem VGH verhandelt wurde.

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Dort endetet der Streit mit einer Niederlage für die Stadt München. Die Richter hatten der Stadt das Recht abgesprochen, gegen jenen Taxler ein Bußgeld zu verhängen. weil die Standplatzpflicht bereits im PBefG definiert ist: Im Paragraph 47, Satz 1 mit dem Hinweis, dass Taxis dürfen nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen. Allerdings hatte das PBefG bisher keine Bußgelder in solchen Fällen vorgesehen. Diese sind im Absatz 61 geregelt und dort stand, dass lediglich bei Verstößen gegen Satz 2 ein Bußgeld verhängt werden darf.

Diese Lücke wurde nun im Zuge der PBefG-Novelle juristisch geschlossen, weil man auch im Satz 2 des § 47 PBefG einen (rot markierten) Zusatz eingebaut hat: Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Somit ist die rechtliche Basis für die Behörden geschaffen, um unerlaubte Bereitstellung auch mit Bußgeldern zu ahnden.

Für alle Taxifahrer bedeutet das, dass es künftig wieder teuer wird, wenn sie sich außerhalb der erlaubten Standplätze bereithalten. Den damals klagenden Taxler dürfte das ärgern, ist sein Sieg vor Gericht damit doch schon wieder einkassiert. Für seine vielen Kollegen, die sich an Recht und (Taxi-)Ordnung halten, dürfte es dagegen Balsam auf deren Seelen sein. Ehrlich währt eben doch am längsten. ar

Beitragsfoto: Axel Rühle

Tags: BereitstellungPBefG-NovelleTaxiordnung
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Axel Rühle

Der Berlin-Insider ist Funkkurs-Dozent und ursprünglich Stadtplaner. Seit 1992 ist er im Besitz eines Personenbeförderungsscheins und immer wieder auch im Taxi anzutreffen. Inhaltlich betreut er in Wort und Bild alle Themen rund um die Taxi Times Berlin.

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Kommentare 8

  1. Chris Teuber, Köln says:
    11 Monaten her

    Schön, dass Taxifahrer ein Bußgeld zahlen sollen (als Taxis ja auch weithin gut zu erkennen), während UBER&Co das wilde Bereitstellen regelrecht als festes Geschäftsprinzip betreiben – und das ohne Bußgelder. Wäre es anders, würde man ja keinen mehr sehen.
    Zumindest habe ich kaum von solchen Bußgeldern gehört. Diese Mietwagen stehen aber (für uns Kenner) sichtbar überall wartend herum.
    Verkehrte Welt.

    Antworten
  2. Eddy says:
    11 Monaten her

    die sich an Recht und (Taxi-)Ordnung halten, dürfte es dagegen Balsam auf deren Seelen sein. Ehrlich währt eben doch am längsten.

    Und genau dieser Satz ist einfach nur dumm!

    Nehmen wir zb den Schumanns am odeonsplatz! Will man wirklich ab 1 Uhr Nacht den fahrgästen zumuten zum Taxistand zu laufen der 150 m weiter weg ist ? Da nehme ich als Gast doch lieber gleich ein uber oder ein free Now oder am besten die rumfahrenden taxler nehmen sie auf weil der Taxistand am odeonsplatz überfüllt ist ?! Was für eine dumme Aussage und Regelung vor allem in der heutigen Zeit wo alles just in time gehen muss ! Gut dann dürfen auch taxler am p1 in München auch auf dem Parkplatz nicht mehr warten etc. etc. etc

    Hier muss definitiv eine bessere Lösung her! Wenn es Nacht ist und viel los sollte man als Taxi wenigstens das Privileg haben auch direkt vor den Fahrgästen warten zu dürfen damit die eben nicht an die uber und free Now Fahrer abwandern

    Aber ja stimmt ehrlich währt Janas längsten! Sorry aber keine Worte für das !

    Antworten
  3. Aras devin says:
    11 Monaten her

    Uber darf überall stehen … ihr seit einfach die Inkompetenz in Person … jetzt darf jeder Affe Taxifahren und Uber lyft usw drücken die Preise …. Bravo Deuschland

    Antworten
  4. Dietrich Schildt says:
    11 Monaten her

    Nirgendwo kann man so unbestraft parken, wie auf einem Taxihalteplatz. Die Polizei ist für den ruhenden Verkehr nicht zuständig! Ständig werden Halteplätze verkleinert und Parkplätze zurückgebaut. Weiter so Andy Scheuer ! Da hat die Lobbyarbeit einen vollen Erfolg gelandet. Wie lange lässt sich das Gewerbe noch auf der Nase rumtanzen? Wir brauchen keine Taxiinnung und- Verbände mehr.

    Antworten
    • Redaktion says:
      11 Monaten her

      Danke für den Hinweis auf die zusätzliche Rechtsprobelmatik bei Falschparkern an Taxiständen. Warum daran nun aber Herr Scheuer und dann auch noch die Taxiverbände schuld sein sollen, erschließt sich uns allerdings nicht.

      Antworten
  5. Thomas says:
    11 Monaten her

    „…seine vielen Kollegen, die sich an Recht und (Taxi-)Ordnung halten…“

    Machen wir uns doch nichts vor: so viele sind es auch nicht gerade. Eine spontane Umfrage unter Kollegen als Ergänzung zu meinen langjährigen Erfahrungen zeigen, daß weit mehr als 50% zugeben, daß sie schon mehr als einmal an einer nicht zugelassenen Stelle ihr Taxi bereitgehalten haben, die Dunkelziffer dürfte noch höher sein. Wer also möchte hier wen veräppeln?

    Wir alle kennen das Dilemma: man wird bestellt, kommt dort rechtzeitig an, aber die Kundschaft erscheint nicht. Was macht man nun, welche Wartezeit ist angemessen?

    Es geht hier auch nicht darum, einen Feldzug darum zu führen, daß alle Regeln auf Gedeih und Verderb eingehalten werden, sondern sich dafür stark zu machen, daß die Regeln, die für alle gelten sollen, der Realität, der Vernunft und gemäß den Notwendigkeiten angepaßt werden.

    Vor Ort bereit zu halten wäre besser für die Umwelt, schont den Umgang mit Ressourcen, ist billiger für den Kunden, verringert die Wartezeiten, kann das Taxigeschäft beleben, senkt das Verkehrsaufkommen und mildert den Streß des Fahrers. Natürlich immer vorausgesetzt, die örtlichen Gegebenheiten ermöglichen es, ohne daß der Lärmpegel merklich steigt und keine Behinderungen für andere Verkehrsteilnehmer entstehen.

    Ich halte mich übrigens an die Regeln, denn ich habe nicht das Bedürfnis, mein Taxi dort bereitzuhalten, wo es ungemütlich ist und die Betrunkenen hin und her wanken, aber hier von Balsam auf meine Seele zu sprechen, weise ich weit von mir. Tatsächlich ist es mir völlig wurscht, was die lieben Kollegen dort tun.

    Schaut bei dem angesprochenen Fall mal genau hin: es sieht aus, als wären hier wieder einmal unsere Steuergelder sinnlos verbraten worden. Haben die Behörden nichts Besseres zu tun, als langanhaltende Prozesse zu führen?

    mfg

    Antworten
  6. Thomas Wulf says:
    9 Monaten her

    Also bei uns auf dem Land, stehen die Taxen (und leider auch Mietwagen) vor den Diskotheken, auch weil die Betreiber nix dagegen haben und es durchaus wünschen, v.a. zum Feierabend hin. Heisst das, dass wir dort nicht mehr stehen dürfen. Dann würde ich im Standgas immer um das Gebäude herumfahren, bis ich „angewunken“ werde…. Ich denke auch das „neue PBefG bildet nicht alles ab. Es gibt schon sehr große Unterschiede auch in der Infrastruktur. Bei uns sind es meist Kranken- und Schülerfahrten, die den „großen Kuchen“ ausmachen. Das Wochenend- und Nachtgeschäft ist absolut nachrangig und kostendeckend schon gar nicht – wird nur angeboten, dass der Enkelsohn der krankenbefördernden Oma auch Kunde wird/bleibt. Unsere Kleinstadt hat weder Flughafen/Bahnhof und mittlerweile bis auf Tanzlokal nicht mal mehr eine Diskothek. Der Taxistand liegt „im Niemandsland“ der Stadt und unsere Fahrten werden überwiegen per Anruf bestellt (nicht mal digital). Wenn denn mal eine Kneipe Groß-Party feiert stehen die Fahrzeuge auch davor!

    Antworten
    • Redaktion says:
      9 Monaten her

      Hallo Herr Wulf, danke für Ihren Kommentar. Ja, auch bei ihrem Beispiel handelt es sich unserer Einschätzung nach um eine unerlaubte Bereitstellung. Eine Legitimation findet allerdings nicht dadurch statt, indem sich einfach alle Taxis dort verbotenerweise aufstellen, sondern indem die zuständige Gemeinde eine (temporäre) Aufstellung erlaubt und dann die Aufstellfläche entsprechend beschildert (sofern es sich nicht um Privatgrund handelt). Dort, wo wirklich regelmäßiger Bedarf vorhanden ist, sollte eine entsprechende Erlaubnis auch erteilt werden.

      Antworten

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