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Start Gesetzesinitiativen

Kassensicherungsverordnung: Praxisfremder BMF-Erlass

von Remmer Witte
14. August 2022
Lesedauer ca. 2 Minuten.
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Kassensicherungsverordnung: Praxisfremder BMF-Erlass

Als Ergänzung zur Kassensicherungsverordnung befindet sich derzeit ein „Anwendererlass“ im Anhörverfahren. Weite Teile daraus sind aus Taxi-Sicht allerdings abzulehnen.

Vor ein paar Wochen wurde die Aufnahme der Taxameter in die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) mit Wirkung zum Januar 2024 endgültig verabschiedet. Nun hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Entwurf eines weiteren diesbezüglich geplanten „Anwendererlass“ veröffentlicht, der ab 2026 gültig sein soll und zusätzliche Absicherungen für einen so genannten Notfallbetreib verlangt, weil die Technik ja mal ausfallen könnte.

„Nach (dem) Ende von Störungen ohne (Daten-)Absicherung durch eine zertifizierte TSE sind alle aufzeichnungspflichtigen Vorfälle … durch eine … zertifizierte TSE nachträglich einzeln abzusichern“ steht in diesem Anwendererlass. Übersetzt heißt das wohl, dass auch Taxi- und Mietwagenunternehmen, die ihre einzelaufzeichnungspflichtigen Daten eigentlich extern abgesichert speichern lassen wollen (via Cloud o.ä.), zusätzlich eine weitere Datensicherung vor Ort sicherstellen müssen, die bei technischen Notfällen auch lokal über eine zertifizierte TSE (technische Sicherungseinrichtung) verfügt.

Wer all seine Einnahmen über eine Registrierkasse verbuchen muss (wie beispielsweise ein  Restaurant), gegenüber dem macht es natürlich Sinn, wenn ein tatsächlicher oder vermeintlicher Notfall nicht Tür und Tor zur Einnahmeverkürzung bietet. Wer aber – wie das Taxi- und Mietwagengewerbe – seine Taxameter oder Wegstreckenzähler nur als Hilfskasse nutzt und auch weitere Einnahmen verzeichnet, die nicht in diesen Geräten auftauchen, für den wird der hier augenfällige Sicherungswahn schnell zum Überlebensproblem.

Der Taxi- und Mietwagenverband TMV hat sich gegenüber dem Bundesfinanzministerium daher eindeutig gegen die Aufnahme eines solchen des Passus zum Notfallbetrieb ausgesprochen, da hier zusätzliche Anforderungen auf den Weg gebracht werden, welche die Erfüllung der gesetzlichen Anordnungen aus der KassenSichV für die Taxi-Branche erschweren. Ob man damit allerdings Gehör findet, steht in den Sternen. Die bisherige Resonanz aus dem BMF auf Eingaben des Gewerbes war meist sehr zurückhaltend. rw

Lesen Sie dazu auch unseren Kommentar „Das BMF sollte endlich zuhören und verstehen“.

Beitragsfoto (Montage): Remmer Witte

Tags: AnwendererlassBundesministerium der FinanzenKassensicherungsverordnung KassenSichVTaxi- und Mietwagenverband TMV
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Remmer Witte

Der Prokurist eines Oldenburger Taxibetriebs kann auf über 40 Jahre Erfahrung im Taxigewerbe zurückblicken. Der Niedersachse ist offen für alternative Antriebe und engagiert sich in der Taxi-Erfagruppe.

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Kommentare 1

  1. KlareWorte says:
    1 Jahr her

    Ein Link zum Verfahren wäre durchaus hilfreich gewesen.

    Antworten

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