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Start Arbeitsrecht

Kündigung wegen fehlendem 2G-Nachweis? Jein!

von Remmer Witte
14. Januar 2022
Lesedauer ca. 2 Minuten.
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Kündigung wegen fehlendem 2G-Nachweis? Jein!

Welche arbeitsrechtlichen Maßnahmen können Taxiunternehmer*Innen ergreifen, wenn ihr Fahrpersonal aufgrund von 2G-Beschränkungen für bestimmte Beförderungen nicht mehr eingesetzt werden kann? Der Taxiverband MoLo gibt eine erste Einschätzung ab.

Ab 15. März dürfen bei Beförderungen zu (teil-)stationären Behandlungen nur noch Fahrer*Innen mit 2G-Nachweis eingesetzt werden. So verlangt es ein entsprechender Passus aus dem neuen Infektionsschutzgesetz (ISFG).

Arbeitsrechtlich ergibt sich daraus dann auch die Option einer personenbedingten ordentlichen Kündigung eines am 15. März ungeimpften Mitarbeiters. Zu prüfen ist, ob arbeitsvertragliche Pflichten trotz eines solchen Tätigkeitsverbots noch erfüllt werden können. Darauf weist der Dachverband „MoLo“ als Verbund des Verkehrsgewerbes Rheinland und Rheinhessen-Pfalz hin. Wenn ab 15. März ein Fahrer wegen rechtlicher Regelungen (Impfpflicht) nicht mehr eingesetzt werden kann und keinerlei andere Beschäftigung im Betrieb und im Umfang seiner vertraglichen Arbeitszeit möglich ist, könne er gekündigt werden, denn er dürfe wegen gesetzlicher Vorgaben seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen und der Grund dafür läge in einer aktuellen Eigenschaft seiner Person.

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Gemäß Molo muss dafür jedoch unbedingt nachvollziehbar begründet werden, dass der Fahrer ab 15. März überhaupt nicht mehr eingesetzt werden kann. Das wird bei einem Krankenfahrdienst, der nur für Pflegeeinrichtungen fährt, klar auf der Hand liegen. Schwieriger werde die Begründung bei Taxi- und Mietwagenunternehmen, deren Fahrer nur in Teilen ihrer Schichtzeit Fahrgäste aus Pflegeeinrichtungen befördern. Aber auch dann wäre ein ungeimpfter Fahrer z.B. für eine Wochenendschicht, in der nur ein Fahrzeug im Einsatz ist, definitiv nicht mehr einsetzbar.

Der Arbeitgeber muss dabei die Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag beachten und möglichst rechtzeitig kündigen, wenn der Arbeitsvertrag schon zum Ablauf des 14. März enden soll.  Wichtig für eine beabsichtigte Kündigung: unbedingt möglichst frühzeitig den Fahrer schriftlich darüber informieren, dass er zum Ablauf des 15. März gekündigt werden wird, und dass er dies nur durch Vorlage eines Impfnachweises verhindern kann. Da für zwei Impfungen ein Zeitraum von mindestens drei Wochen gerechnet wird und eine Wartezeit auf den Termin nicht auszuschließen ist, ist eine angemessene frühzeitige Vorwarnung notwendig. Damit gibt man dem Mitarbeiter eine Möglichkeit, seinen Impfstatus rechtzeitig zu ändern. Ohne solche Vorwarnung wird das Arbeitsgericht eventuell Steine in den Weg legen. Ob die Kündigung dann tatsächlich gerichtsfest ist, lasse sich pauschal im Voraus allerdings nicht prognostizieren, schreibt Molo.

Im Ergebnis sollten Unternehmen aus dem Taxi- und Mietwagengewerbe aber wohl so oder so nun möglichst zeitnah ihre Beschäftigten über die kommende Impfpflicht informieren, um diesen nötigenfalls noch Zeit zum Handeln zu lassen.

Anmerkung der Redaktion: Mit dem notwendigen 2G-Nachweis für Personenbeförderungen zu (teil-) stationären Behandlungen wird den Taxi- und Mietwagenbetrieben ein weiterer Knüppel zwischen die Beine geworfen. Eine Branche, die sowieso schon nahezu chronisch unter massiven Personalmangel leidet, muss jetzt sogar auf einen Teil des vorhandenen Personals verzichten.
Da kann man nun darüber jammern oder auf die Politik schimpfen. Man kann es aber auch zum Anlass nehmen, um nochmal auf die (hoffentlich wenigen verbleibenden) Impfverweigerer einzuwirken. Hilfestellung hat hier kürzlich die BG Verkehr mit einer Info-Broschüre geliefert.

Bleibt das erfolglos, muss sich das Unternehmen irgendwann entscheiden, ob diese Mitarbeitenden ausschließlich noch den Flughafen oder den Bahnhof bedienen sollen, oder ob alternativ eine Arbeitspause zumindest zum Ende der Pandemie angestrebt werden soll.

Beitragsfoto (Montage): Witte

Tags: 2G-RegelKontrolleKündigung
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Remmer Witte

Der Prokurist eines Oldenburger Taxibetriebs kann auf über 40 Jahre Erfahrung im Taxigewerbe zurückblicken. Der Niedersachse ist offen für alternative Antriebe und engagiert sich in der Taxi-Erfagruppe.

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Kommentare 1

  1. Sabine Richartz says:
    4 Monaten her

    Lieber Taxiverband,
    ob das eine personenbedingte Kündigung rechtfertigt ist sehr zweifelhaft, da ja der Mitarbeiter seinerzeit auch ohne irgendwelche Impfungen eingestellt wurde. Betriebsbedingt ist das sicherlich viel einfacher zu betrachten. Denn jetzt wird es für den Betrieb sehr schwer den Mitarbeiter produktiv und effizient einzusetzen.
    Diesen Kommentar „muss sich das Unternehmen irgendwann entscheiden, ob diese Mitarbeitenden ausschließlich noch den Flughafen oder den Bahnhof bedienen sollen“ muss man nicht verstehen. Warum hätte ein Flug- oder Bahnreisender weniger Anspruch auf eine infektionsfreie Fahrt durch einen 2G (+) Fahrer?

    Antworten

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