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Kurzarbeit ohne Nachwehen: Was beim Urlaub zu beachten ist

von Remmer Witte
5. Januar 2021
Lesedauer ca. 3 Minute(n)
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Kurzarbeit ohne Nachwehen: Was beim Urlaub zu beachten ist

Die Taxibranche blickt auf rund neun Monate (Erst-)Erfahrungen mit Kurzarbeit zurück. Mehrwagenbetriebe werden dieses Instrument wohl auch die kommenden Monate nutzen müssen, um wirtschaftlich zu überleben und die Fahrer nicht zu verlieren. Dabei kommt es auch darauf an, die Komponenten „Urlaubsanspruch“, „Überstunden“ „geringfügige Beschäftigung“ und „Lohnfortzahlung“ im Krankheitsfall zu integrieren.

Wahrscheinlich hat vor dem Jahr 2020 noch nie irgendjemand aus dem Taxi-Gewerbe auch nur einen Gedanken daran verschwendet, ob Taxi und Kurzarbeit zusammenpassen könnten. Seit März letzten Jahres muss die Branche nun aber versuchen, sich mit diesem monströsen Rettungsinstrument für Großunternehmen mehr oder weniger im Blindflug über Wasser zu halten. Taxi und Kurzarbeit, das Eckige muss in das Runde. Was also gilt es besonders auch jetzt zum Jahreswechsel zu beachten?

In Zeiten vor Corona haben die Arbeitsagenturen mehr oder wenigen jeden Betrieb, dem Kurzarbeit genehmigt war, im Nachhinein peinlich genau kontrolliert. Auch wenn diese Kontrollen nach Corona wohl eher stichprobenartig erfolgen werden, sie werden mit Sicherheit auch oder sogar gerade in der Taxibranche erfolgen. Hauptthema solcher Kontrollen wird natürlich der Umgang des von der Kurzarbeit betroffenen Unternehmens mit den Themen Überstunden, Urlaub, geringfügige Beschäftigungen und Arbeitsunfähigkeit sein. Besonders beim Thema Urlaub geht es dabei ja auch um eine Menge Geld für die Agenturen. Hat ein Mitarbeiter Urlaub, hat das Unternehmen die Lohnkosten zu tragen, ist er in Kurzarbeit, zahlt die Agentur.

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Und mit dem anstehenden Jahreswechsel kommt nun auch ein geänderter Urlaubsanspruch für das neue Jahr ins Spiel, was die Sache nicht einfacher macht. Ab dem 01. Januar sind die Urlaubskonten wieder mit dem neuen Jahresurlaub 2021 prall gefüllt. Trotzdem bedeutet dies natürlich nicht, dass zunächst der aktuelle Jahresurlaub verprasst werden muss, bevor Kurzarbeitszeiträume abgerechnet werden können. Die Frage nach verwertbaren Resturlaubsbeständen im Kurzarbeitergeldantrag bezieht sich ausschließlich auf Resturlaubsbestände aus vergangenen Kalenderjahren und nicht auf den aktuellen Jahresurlaub, der ja der Erholung der Arbeitneher dienen soll und nicht der Entlastung der Kassen der Agentur für Arbeit.

Das A & O in diesem Zusammenhang ist, über die Jahresurlaubspläne die Übersicht zu behalten. Zunächst gilt es zu klären, welche Urlaubsansprüche überhaupt bestehen. Dies sind gemäß Bundesurlaubsgesetz bei einer Fünf-Tage-Woche mindestens 20 Tage, in Teilzeit oder bei jahresanteiliger Teilbeschäftigung entsprechend weniger. Allerdings orientiert sich der Mindesturlaub nur an der tatsächlich geleisteten Arbeit, Kurzarbeitszeiträume werden dafür nicht berücksichtigt.

Auch wenn Urlaub Vorrang vor der Kurzarbeit hat, darf der Arbeitnehmer natürlich trotzdem selbst bestimmen, in welchem Zeitraum er seinen Jahresurlaub nehmen möchte. Wird der Urlaub so beispielsweise für den November beantragt, spricht nichts dagegen, ihm diesen auch so zu genehmigen, auch wenn in den Monaten zuvor noch Kurzarbeit für ihn anfällt. Um allerdings auf unangenehme Fragen der Agentur vorbereitet zu sein, ist es sicherlich sinnvoll, seine Mitarbeiter zu motivieren, ihre Urlaubsanträge für das kommende Jahr schon jetzt einzureichen.

Auch sollten die Betriebe beim Thema Resturlaub aufpassen. Urlaubstage, die die Arbeitnehmer nicht bis zum Ende des Jahres genommen haben, verfallen nicht automatisch am 31. Dezember und Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter rechtzeitig darauf hinweisen, falls sie noch nicht alle Urlaubstage genommen haben.

Ausnahmsweise können Resturlaubstage sogar auch während der Kurzarbeit ins Folgejahr übertragen werden. Besonders in diesem Fall sollte der entsprechende Urlaubsantrag aber spätestens zum Jahreswechsel schriftlich vorliegen.

Trotz all der hier aufgezählten „Wenn und Aber“: Das Notfalltool Kurzarbeit ist sehr wohl auch für die Taxibranche nutzbar und kann Erleichterung in der Krise verschaffen. Und das KUG ist ja auch wahrlich kein Almosen, denn Mitarbeiter und Unternehmen haben mit ihren Arbeitslosengeldbeiträgen in der Sozialversicherung ja selbst diesen Topf mit aufgebaut, den sie jetzt nutzen. Insofern kann und darf auch das Taxigewerbe ganz selbstbewusst dieses tolle Angebot unserer sozialen Demokratie in Anspruch nehmen, auch wenn manchmal noch die ein oder andere Frage bei der sachgerechten Umsetzung auftaucht.

Zu diesem Thema ebenfalls erschienen:

6.1.2021: Kurzarbeit im Taxi, Teil 2: Was bei Überstunden und geringfügig Beschäftigten zu beachten ist

7.1.2021: Kurzarbeit im Taxi, Teil 3: Was bei Krankmeldungen der Mitarbeiter zu beachten ist.

Beitragsfoto: Witte

Tags: KurzarbeitMitarbeiterführungUrlaubsanspruch
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Remmer Witte

Der Prokurist des Taxibetriebs ACHT-ELF-ELF DAS TAXI GmbH kann auf über 37 Jahre Erfahrung im Taxigewerbe zurückblicken. Der Oldenburger ist offen für alternative Antriebe und engagiert sich in der Taxi-Erfagruppe.

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