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Start Beförderungsrecht

Nach VGH-Beschluss: Hamburger Taxiunternehmer zieht Klage gegen Moia zurück

von Jürgen Hartmann
11. Juli 2019
Lesedauer ca. 3 mins read
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Im April hatte ein Hamburger Taxiunternehmer gerichtlich eine Zulassungsreduzierung für Moia-Fahrzeuge auf maximal 200 Wagen erwirkt. Weil das nun von der nächsthöheren Instanz wieder aufgehoben wurde, hat der Unternehmer seine Klage insgesamt zurückgezogen.

Wie bereits mehrfach berichtet, hatte die VW-Tochter zur Durchführung eines Ride-Pooling-Dienstes Eintausend Mietwagenkonzessionen bei der Stadt Hamburg beantragt und diese auch unter Auflagen gewährt bekommen. Dagegen hatte der Hamburger Taxiunternehmer geklagt, wohl wissend, dass dieses Verfahren sich über mehrere Instanzen und damit auch über viele Jahre hinziehen würde.

Da Moia aber bereits unterwegs ist, hatte der Hamburger Unternehmer  in einem zusätzlichen Eilverfahren eine „aufschiebende Wirkung“ eingeklagt. Er forderte, dass die Genehmigung bis zum endgültigen Urteil zu ruhen habe. Dieser Forderung ist das Verwaltungsgericht Hamburg im April zum Teil nachgekommen, indem man zwar keinen generellen Genehmigungsaufschub anordnete, dafür aber die maximale Fahrzeugzahl auf 200 Moia-Fahrzeuge reduzierte. Seit letzter Woche ist das nun wieder ausgehoben.

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Eine zu Erprobungszwecken erteilte Genehmigung könne den klagenden Taxiunternehmer gar nicht in seinen Rechten verletzten, schlussfolgert das Gericht in einem schriftlichen Beschluss, der am 2. Juli 2019 verkündet wurde (AZ 3 Bs 113/19).

„Weder die für die Genehmigung eines Erprobungsverkehrs maßgebliche Vorschrift des § 2 Abs. 7 PBefG noch die Grundrechte vermitteln dem Antragsteller eine Rechtsposition, die ihn in die Lage versetzt, gegen die einem Dritten erteilte Erprobungsgenehmigung gerichtlich vorzugehen“, heißt es von Seiten des Verwaltungsgerichts Hamburg (VGH).

Der Kläger, Ivica Krijan, hat drei Taxis in Hamburg und dokumentierte seine juristischen Bemühungen transparent über eine eigene Homepage (www.dieklage.de). Er hatte im besagten Eil-Verfahren auf aufschiebende Wirkung damit argumentiert, dass er durch die Vielzahl an künftigen Moia-Fahrzeugen einen wirtschaftlichen  Nachteil erlange. Genau dies stehe ihm aber bei einem Verwaltungsgerichtsverfahren nicht zu. „Weder die für die Genehmigung eines Erprobungsverkehrs maßgebliche Vorschrift des § 2 Abs. 7 PBefG noch die Grundrechte vermitteln dem Antragsteller (= Taxiunternehmen) eine Rechtsposition, die ihn in die Lage versetzt, gegen die einem Dritten erteilte Erprobungsgenehmigung gerichtlich vorzugehen“, formuliert es das Gericht sehr allgemein.    

Eine Genehmigungsbehörde muss bei ihrer Entscheidung alle öffentlichen Verkehrsinteressen berücksichtigen. Erteilt sie daraufhin eine Genehmigung, kann diese nicht von einem einzelnen Taxiunternehmer angefochten werden. Das OVG beschreibt diesen Sachverhalt folgendermaßen: „Der Antragsteller kann als Taxenunternehmer aber nicht quasi als Sachwalter öffentlicher Verkehrsinteressen gerichtlichen Rechtsschutz zur Überprüfung der Erprobungsgenehmigung beanspruchen.“

Der Beschluss wurde vom Gericht als unanfechtbar eingestuft, so dass das Eilverfahren damit abgeschlossen ist. Der Kläger schreibt auf seiner Homepage, vom Beschluss „richtig getroffen“ zu sein und erklärt, dass er nun auch das Hauptsacheverfahren „einstampfen“ werde, weil der Kampf keinen Sinn mehr ergeben würde. „Wir müssten nun über das sehr lange Hauptverfahren gehen, was erneute Kosten verursachen würde und an der Sache nichts mehr ändern könnte, weil die Zeit für die Behörde und MOIA spielt. Die Genehmigung zur Erprobung von MOIA ist auf vier Jahre begrenzt und diese wäre längst ausgelaufen, wenn das Hauptverfahren beendet wäre.“ jh

Hinweis in eigener Sache: Diese und andere Neuigkeiten aus der Taxibranche können Sie auch jede Woche in unserem kostenlosen Newsletter nachlesen. Am besten gleich anmelden.

Tags: HamburgKlageRide-Pooling
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Jürgen Hartmann

Der Verlagskaufmann und ehemalige Taxiunternehmer gründete 2014, als Reaktion auf die Veränderungen innerhalb des Taxigewerbes, den Taxi Times Verlag. Als Herausgeber etablierte er die Taxi Times Print-Magazine und das Onlineportal Taxi-Times.com mit dem Anspruch ein Sprachrohr für die Taxibranche zu schaffen.

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Kommentare 2

  1. Jürgen Zech says:
    2 Jahren her

    Erprobungsverkehr mit 1000 Fahrzeugen ???
    Hier werden vollendete Tatsachen geschaffen das Hamburger Taxigewerbe schnellstens abzuschaffen – eine Flotte mit 1000 Fahrzeugen tritt breit positioniert in der Stadt auf mit Dumpingpreisen- was auch nicht verwundert da 30,8 % der Porsche Holding und 11,8 % dem Land Niedersachsen gehören. Genau wie FREE NOW – Mercedes und BMW treten Milliardärs – Familie que Quand – Klatten – Piëch und Porsche in die Personenbeförderung ein und verdrängen das Taxigewerbe. Die Argumentation des Gerichtes ist nichts anderes als eine billige Farce.

    Antworten
  2. M. Lange says:
    2 Jahren her

    Eine Fahrzeugflotte von tausend Fahrzeugen!, dreimal soviel als bisher Mietwagen und ein Drittel der bisherigen Taxis! Und öffentliche Interessen sollen nicht berührt sein?
    Wie siehts denn mit den Auswirkungen auf den öffentlichen Linienverkehr (subventioniert!) aus?
    Die bekannten Effekte sind als Kannibalisierung bekannt!

    Das ist kein Versuch, sondern planmäßiger Raubzug mit scheinlegalen Mitteln, um den Personenbeförderungsmarkt zu erobern.

    Taxi ist öffentlicher Personennahverkehr, aber nicht subventioniert, aus eigener Wirtschaftskraft betrieben, ohne Unsummen an Investorengeldern, die mit Dumpingpreisen eine funktionierende Branche kaputt machen.
    Diese angeblichen „Versuche“ bringen keine neuen Erkenntnisse. Die schon jetzt absehbaren Konsequenzen sind auch lang bekannt.

    Unser Hamburger Kollege hat für uns alle den Kopf hingehalten und jetzt aus verständlichen Gründen aufgegeben.
    Die formalistische Entscheidung des Gerichts mag juristisch korrekt sein. Aber in Hinsicht auf die Sache völlig falsch!
    Also geht’s wieder um die politische Entscheidung für den „Versuch“.

    Antworten

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