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Start Beförderungsrecht

PBefG-Novelle: Ein Referentenentwurf mit Verbesserungsbedarf

von Jürgen Hartmann
8. Oktober 2020
Lesedauer ca. 4 Minuten.
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Seit heute ist der Inhalt des Referentenentwurfs zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes bekannt. Viele der zuvor erarbeiteten elf Eckpunkte wurden umgesetzt. Aus Sicht des Taxigewerbes bleibt trotzdem festzuhalten, dass es hätte schlimmer kommen können.

Der Entwurf stammt aus dem Bundesverkehrsministerium (BMVI) und hat die Zielsetzung, das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu modernisieren. Es würden immer mehr „alternative Bedienformen“ auf den Markt drängen und den klassischen Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) vor große Herausforderungen stellen, heißt es gleich zu Beginn des Entwurfs. “Durch die Digitalisierung des Verkehrssektors neu entstehende Geschäftsmodelle machen eine bedarfsgerechte Vermittlung von Fahrdienstleistungen möglich, die durch intelligente Bündelung mehreren Personen mit unterschiedlichen Zielen unabhängig von Linienvorgaben angeboten werden können“.

Der Referentenentwurf für eine PBefG-Novelle lag erst einige Tage in der Schublade und wurde heute öffentlich bekanntgemacht – um dann gleich wieder eingezogen zu werden. Foto: Pixabay

Da aber die neuen Mobilitätsangebote den gesetzlich vorgegebenen Typen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) oft nicht eindeutig zuzuordnen seien und somit in einem Graubereich agieren, sei eine Änderung des PBefG nicht nur nötig, sondern auch alternativlos.

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Diese Einleitung macht bereits deutlich, wo die Novelle ihren Schwerpunkt setzt. Die im Sprachgebrauch als „Pooling“ bekannten Beförderungen sollen eine eigene Rechtsgrundlage bekommen. Hier wurden die Vorgaben der Findungskommission nahezu vollständig umgesetzt. Neu ist lediglich die Namensgebung: Kommunales Pooling wird als „Linienbedarfsverkehr“ in einem neuen Paragraph 44 legitimiert, privates Pooling als „gebündelter Bedarfsverkehr“ (§ 50). Damit verknüpft ist die Anpassung zahlreicher weiterer Paragraphen des PBefG.

Mit beiden neuen Verkehrsarten will der Gesetzgeber einen so genannten „Genehmigungstatbestand“ schaffen. Sie sollen sich klar von den anderen beiden Verkehrsarten „Taxi“ (§ 47) und Mietwagen (§ 49) abgrenzen. Allerdings lässt der Entwurf völlig offen, ob und wie die beiden Bedarfsverkehre untereinander abzugrenzen sind. Das ist einer von vielen Verbesserungspunkten, weshalb der Entwurf, der eigentlich heute hätte veröffentlicht werden sollen, nun noch mal überarbeitet wird und deshalb erst Ende Oktober erneut vorgelegen werden soll.

Es bleibt daher eine große Wundertüte, welche der bisher aufgeführten Punkte dann auch im endgültigen Entwurf bleiben und wo nochmal überarbeitet wird. Die klare Tendenz der Novelle dürfte aber unangetastet bleiben: Die neuen Regelungen lassen den Kommunen und Genehmigungsbehörden meist ausreichend Spielraum, um steuernd einzugreifen. „Die Festlegungen der Verpflichtungen bedürfen nach Art und Umfang einer Ausgestaltung durch den Aufgabenträger. Der Bundesgesetzgeber hat sich auf einen bundeseinheitlichen Rahmen zu beschränken“, heißt es beispielsweise im Bezug auf den Linienbedarfsverkehr.

Auch beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Kommune Einschränkungen vornehmen. Sie kann beispielsweise eine Rückkehrpflicht für diese Verkehre definieren, „soweit öffentliche Verkehrsinteressen dies erfordern“. Umgekehrt verhält es sich mit der Rückkehrpflicht bei den Mietwagen. Diese müssen auch zukünftig – wenn kein neuer Auftrag vorliegt – an ihren Betriebssitz zurückkehren, außer die Gemeinde genehmigt beispielsweise zusätzliche „Abstellorte“. Das darf sie aber nur, wenn dem keine öffentlichen Verkehrsinteressen entgegenstehen.

An diesem Punkt bewegt sich der Entwurf sehr nah an den Eckpunkten der Findungskommission, bei anderen Formulierungen dagegen sind die Vorgaben der Findungskommission laxer oder auch gar nicht berücksichtigt. Im Bereich des angedachten Pooling-Verbots für Taxis ist daraus im Entwurf eine weitere Kann-Regelung der Kommunen geworden. „Die Genehmigungsbehörde kann die Vermietung von Einzelsitzplätzen einschränken“, soll künftig in einem neuem Absatz 6 des § 47 stehen. Und in der Begründung wird diese Möglichkeit dann sogar auf zu erteilende Genehmigungen reduziert.

Das Taxigewerbe hatte diese Verbotspläne der Einzelsitzplatzvermietung massiv kritisiert und kann nun darauf hoffen, dass es – sollte es bei dieser Formulierung bleiben – zu keinem generellen Ausschluss mehr kommt.

Auch bei einer anderen Forderung der Findungskommission scheint die große Gefahr für das Taxigewerbe gebannt. War bei den Eckpunkten noch von der Möglichkeit einer freien Tarifgestaltung für sämtliche bestellte Taxifahrten die Rede, taucht davon kein einziges Wort mehr im Entwurf auf. Ob das nur vergessen wurde oder die zahlreichen Warnungen des Taxigewerbes überzeugend genug waren, wird sich Ende Oktober zeigen, wenn Scheuers Ministerium einen zweiten Versuch unternimmt, einen Referentenentwurf zu veröffentlichen.

Dann wird das Taxigewerbe auch bei vielen anderen Änderungsplänen die Gewissheit haben, ob sie nun Gesetz werden sollen oder nicht. Sei es nun über den nach wie vor geplanten Wegfall der Ortskunde für Taxifahrer (die stattdessen eine „Kleine Fachkunde“ nachweisen sollen), die Verpflichtung zur Bereitstellung sämtlicher Mobilitätsdaten für Taxis, Mietwagen und gebündelter Verkehre oder auch die vorgesehene Kennzeichnungspflicht für Mietwagen anhand einer Ordnungsnummer an der Heckscheibe. jh

Lesen Sie dazu auch:

  • Der unvollendete Entwurf: Warum Scheuers Ministerium nachsitzen muss
  • Wirrwarr: Über Festpreise und nicht erwähnte, aber doch mögliche Tarifkorridore
  • Fragwürdige Haltung: Warum die stellvertretende Vorsitzende des Verkehrsausschusses zwingend von Ihrem Amt zurücktreten muss
  • Über allem schwebt der Umweltschutz: Warum der Begriff jetzt sogar im § 1 des PBefG auftauchen soll
  • Taxameter ade: Auch appbasierte Fahrpreisanzeiger sollen erlaubt werden.
  • Verbot ohne Strafe: Warum ein Münchner Standplatzurteil für eine Änderung des § 64 PBefG sorgt

 

Tags: Änderung PBefGBundesverkehrsministeriumReferentenentwurf
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Jürgen Hartmann

Der Verlagskaufmann und ehemalige Taxiunternehmer gründete 2014, als Reaktion auf die Veränderungen innerhalb des Taxigewerbes, den Taxi Times Verlag. Als Herausgeber etablierte er die Taxi Times Print-Magazine und das Onlineportal Taxi-Times.com mit dem Anspruch ein Sprachrohr für die Taxibranche zu schaffen.

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Kommentare 2

  1. Yildirim says:
    2 Jahren her

    #ScheuerMussWeg ..und das jetzt !!..

    Antworten
  2. Huber says:
    2 Jahren her

    Änderungen hin oder her. Fakt ist doch: Uberfahrer machen was sie wollen. Schaut man sich die Fahrer an , dann ist das einem auch gleich klar. Sie kommen meist aus Ländern in denen es sowieso keine Gedetze gibt. Heute habe ich einen Uber gesehen der trotz eingebauten Streckenzähler diesen nicht eingeschaltet hatte. Wie also soll man diese Fahrer kontrollieren und Verstösse nachweisen??? Eine Farce….

    Antworten

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