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Start Beförderungsrecht

PBefG-Novelle gilt ab August

von Jürgen Hartmann
28. April 2021
Lesedauer ca. 1 Minute.
5
PBefG-Novelle gilt ab August

In dieser Woche ist das „Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit ist es nun offiziell. In Kraft tritt es an unterschiedlichen Tagen.

Die vom Bundestag am 5.3.21 verabschiedete und vom Bundesrat rund zwei Wochen später genehmigte Novelle des Personenbeförderungsgesetzes ist am 27. April im Bundesgesetzblatt in dessen 19. Auflage veröffentlicht worden. Damit ist die formelle Voraussetzung für die Geltung des Gesetzes geschaffen.

Die dort aufgeführten Änderungen treten größtenteils ab 1. bzw. 2. August in Kraft. Das betrifft beispielsweise die Einführung einer dritten Verkehrsart (§ 46 und 50), in der die Sammelfahrten (Pooling) innerhalb und außerhalb des Öffentlichen Personenverkehrs geregelt werden. Künftig müssen dann auch keine Ortskundenachweise mehr erbracht, sondern stattdessen eine Fachkunde nachgewiesen werden, deren genauer Inhalt derzeit vom Bundesverkehrsministerium erarbeitet wird. Auch die zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten der Kommunen sind ab August möglich, beispielsweise die Festlegung von Tarifkorridoren oder eine stärkere Regulierung von Mietwagen.

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Eine längere Vorbereitungszeit zur Umsetzung benötigen dagegen einige Regelungen zur Bereitstellung der Mobilitätsdaten. Im § 3a müssen die im Punkt 1.1. genannten „Daten im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen im Linienverkehr“ erst zum 1. September 2021 zur Verfügung gestellt werden. Die Verpflichtung zur Datenbereitstellung im Gelegenheitsverkehr (§ 3, Punkt 2a) tritt sogar erst zum 1. Januar 2022  bzw. zum 1. Juli 2022 (§ 3, Punkt 2b) in Kraft. jh

Tags: PBefGPersonenbeförderungsgesetz
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Jürgen Hartmann

Der Verlagskaufmann und ehemalige Taxiunternehmer gründete 2014, als Reaktion auf die Veränderungen innerhalb des Taxigewerbes, den Taxi Times Verlag. Als Herausgeber etablierte er die Taxi Times Print-Magazine und das Onlineportal Taxi-Times.com mit dem Anspruch ein Sprachrohr für die Taxibranche zu schaffen.

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Kommentare 5

  1. Markus Bojarzyn says:
    1 Jahr her

    Und wieso sehe ich in Köln immer noch viele Uber mit auswärtigen Kennzeichen am Straßenrand rumlungern?

    Antworten
    • Redaktion says:
      1 Jahr her

      Wahrscheinlich, weil wir noch April und nicht August haben…

      Antworten
    • KehrenTAXI says:
      11 Monaten her

      Das Kennzeichen alleine gibt keinen Hinweis auf den Betriebssitz.

      Wenn ein auswärtiges Kennzeichen seinen Betriebssitz wechselt, kann es das ursprüngliche Kennzeichen behalten.

      Das nennt man Kennteichenmitnahme.

      Rechtlich in Ordnung.

      Antworten
  2. Ero says:
    1 Jahr her

    Wie läuft das jetzt mit denen die einen kleinen p Schein haben? Können die nun einfach Taxifahrer werden oder müssen die trotzdem eine Prüfung machen?

    LG

    Antworten
    • Redaktion says:
      1 Jahr her

      Lieber Ero, das ist eine von vielen Fragen, die derzeit zum Thema Fachkunde auftauchen. Wir haben diese und die Antworten in diesem Beitrag zusammengefasst: https://www.taxi-times.com/ein-dutzend-fragen-zur-fachkunde/

      Antworten

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