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Start Arbeitsrecht

Technische Sicherungseinrichtung: TVD fordert „wenn Anarchie, dann für alle“

von Remmer Witte
21. April 2023
Lesedauer ca. 2 Minuten.
1
Cyber-Attacke auf Taxibetrieb

Auch die dritte bundesweit agierende Gewerbevertretung der Taxibranche hat ihre Anhörungsstellungnahme zum Änderungsentwurf des Anwendererlasses zur Abgabenordnung (AEAO) veröffentlicht.

Das Bundesfinanzministerium hatte vor Kurzem den Verbänden eine Anhörung zu seinem Referentenentwurf zur technischen Umsetzung der anstehenden Aufnahme der Taxameter und Wegstreckenzähler in die Kassensicherungsverordnung zukommen lassen. Es geht dabei um die Ausgestaltung der Technischen Sicherungseinrichtung (TSE) in den Geräten. Nachdem zunächst der BVTM und auch der TVM ihre diesbezüglichen Stellungnahmen weitergegeben hatten (Taxi Times berichtete und kommentierte), veröffentlichte nun auch der Taxiverband Deutschland (TVD) seine Stellungnahme.

Dirk Holl als Vorstandsvorsitzender des TVD begrüßt zunächst in seiner Stellungnahme die Technologieoffenheit des aktuellen Entwurfs. Nach Einschätzung des TVD ermögliche der nun auch cloudbasierten Systemen Optionen für die Unternehmen der Branche, denn dies sei essentiell für die Zukunft. Auf die tieferen Details geht er dann aber nicht ein, sondern greift den Entwurf frontal als Ganzes an.

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Der Gesetzesentwurf schütze semiprofessionell arbeitende Unternehmen, da diese sich weiterhin von der Verpflichtung zum Einbau eines Wegstreckenzählers befreien lassen könnten. Dieses Manko hatte auch der BVTM in seiner Stellungnahme angeprangert. Zusätzlich weist Holl darauf hin, dass durch die Fixierung des Entwurfs auf die Taxameterdaten auch alle Fahrten außerhalb der Tarifgebietes von der Registrierung durch die TSE befreit seien, da solche Fahrten nicht taxameterpflichtig seien.

Tatsächlich geht der Entwurf bisher davon aus, dass die Fahrtdaten direkt von den Taxametern und Wegstreckenzählern gespeichert werden müssen, und schweigt sich darüber aus, wie Fahrten, für deren Fahrpreisermittlung Taxameter oder Wegstreckenzähler gar nicht genutzt wurden, in die digitale Grundaufzeichnung einfließen sollen. Der TMV hatte diesbezüglich gefordert, die TSE-Pflicht auf eben dasjenige Gerät zu beziehen, mit dem die Fahrpreise zur Abrechnung gebracht würden, unabhängig davon, ob dies der Taxameter, der Wegstreckenzähler oder ein anderes Gerät sei, auch um zu vermeiden, dass möglicherweise mehrere TSEs gleichzeitig verbaut werden müssten.

Zusätzlich bemängelt Holl in seiner Stellungnahme, dass die nunmehr wieder fehlende Belegpflicht durch in die Fahrzeuge eingebaute Drucker es semiprofessionell arbeitenden Unternehmen nach wie vor ermögliche, Fantasiequittungen auszustellen. Durch diese beiden Mängel entstehe eine Wettbewerbsverzerrung zwischen professionell und semiprofessionell arbeitenden Taxi- und Mietwagenunternehmen, die der TVD ablehne.

Allein durch die fehlende Verpflichtung zum Einbau und zur Nutzung von Taxametern, Wegstreckenzählern und Druckern sieht der TVD das Grundrecht auf Steuergerechtigkeit nicht als gewahrt an, denn der Gesetzesentwurf räume semiprofessionell arbeitenden Taxi- und Mietwagenunternehmen indirekt ein recht auf Steuer- und Sozialabgabenkürzung ein. „Aus diesem Grunde bitten wir, die digitalen Grundaufzeichnungen von Taxametern und Wegstreckenzählern aus dem Gesetzesentwurf zu entfernen“, fordert Holl für den TVD und schließt seine Stellungnahme mit dem Satz: „Deshalb fordern wir, wenn Anarchie, dann bitte Anarchie für alle Taxi- und Mietwagenunternehmen.“

Das ist starker Tobak aus der Feder eines Verbandes. Die Stellungnahme schließt sich inhaltlich aber an die textlich sicherlich erheblich moderater und diplomatischer formulierten Stellungnahmen von BVTM und TVM an – die ebenfalls eine gewisse Ohnmacht gegenüber diesem übermächtigen neuen Papiertiger aus dem Finanzministerium zwischen den Zeilen erahnen ließen, dem es vielfach am Realitätsbezug fehlt. Nun bleibt abzuwarten, ob das Ministerium die Anregungen aus den Stellungnahmen nutzt oder weiterhin ohne Rücksicht auf Verluste starr auf das avisierte Umsetzungsziel 1.1.2024 zusteuert. rw

Beitragsfoto: Dirk Holl, Foto: Taxi Times

Tags: Bundesministerium der FinanzenKassensicherungsverordnung KassenSichV
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Remmer Witte

Der Prokurist eines Oldenburger Taxibetriebs kann auf über 40 Jahre Erfahrung im Taxigewerbe zurückblicken. Der Niedersachse ist offen für alternative Antriebe und engagiert sich in der Taxi-Erfagruppe.

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Kommentare 1

  1. Rudolf Näpflin says:
    1 Monat her

    Korrektur Infos zum Artikel.
    Der Artikel ist gut gemeint es wird da nicht alles korrekt wiedergeben wie der Entwurf: der Neuregelung des §146b AO-Verordnung hinsichtlich Taxameter und Wegstreckenzähler zu verstehen ist.
    Es ist nicht vorgesehen; dass es für die TSE der Taxameter T und Wegstreckenzähler W ein Cloudbasiertes System zulässig wäre. Die TSE für T und W ist direkt in die Geräte oder mit direkt verbunden Zusatzgerät zu integrieren. Nach der TSE-Signatur kann man, muss man aber nicht, diese Belege und andere Infos auf einen Cloud- Server des Unternehmers oder an jede beliebigen Sever übermitteln.
    Es trifft zwar zu, dass es immer noch die gibt über die Möglichkeit der Befreiung von der TSE gibt. Es gibt jedoch noch eine Pflicht in der Abgabeverordnung bzw. Der der KassenSichV 146a Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung, jeder einzelne Geschäftsvorgang gilt auch sofern eine Befreiung von Erfordernis eines Wegstreckenzählers nach § 43 Abs.1 BOKraft durch die Genehmigungsbehörde erteilt wurde.
    Diese Einzelaufzeichnungspflicht gibt für den Unternehmer sehr viel Arbeit, dass es sich zukünftig nicht mehr lohnen wird eine Wegstreckenzähler-Befreiung zu beantragen insbesondere dann, wenn ihm dieser viel Arbeit wegnimmt und mehr Rechtssicherheit gibt als die Einzelaufzeichnung.
    Die Pflicht zur Nutzung von Taxametern ergibt sich schon bereits aus der EU-Richtline für Taxämter und in dem Entwurf für die TSE das ähnliche nicht rückstellbare Zähler vorhanden sein müssen wie bei dem EU-Taxameter. Wenn die Taxämter nicht benutzt werden, weil es dafür keine programmierten Tarife gibt, verstosst man gegen EU-Recht. Wenn da jemand behauptet, man dürfe das nicht, müsste zuerst vorlegt werden, in welchem Gesetzt oder Verordnung so etwas steht: für welchen Zwecke bzw. Geschäftsvorfälle programmierte Tarife zulässig sind und/oder für welche Geschäft-Vorfälle es nicht zulässig ist, bzw. keine programmierbaren Tarife geben darf.
    Gesamthaft gesehen bietet der Entwurf mit Ausnahme von den nicht korrekt benannten Begriffen für die Geschäftsvorfälle eine gute Möglichkeit das Taxi-, Mietwagen- und Liefergewerbe in die digitale Zukunft zu führen. Das trifft insbesondere zu, wenn man bei Anschaffung eines neuen Fahrzeuges die Möglichkeiten gemäss BOKraft nutz ein softwarebasierten EU-Taxameter Typ U und den nationalgeregelten Wegstreckenzähler in einem Gerät unter Verwendung eines Universalcomputer zu nutzen wie es speziell hergestellte Tablets sein können auch unter Berücksichtig der Eichrechtsanwendung.
    Diese Softwarebasierten Anwendungen werden fallen unter AEOA 1.2 Elektronische oder computergestützte Kassensystem oder Registrierkassen. Mit unter 1.2 fallende Geräte können viel mehr als die unter 1.3 EU-Taxameter und 1.4 Wegstreckenzähler aufgeführten Geräte Typ P.
    Mit unter 1.2 fallenden Geräte können alle Geschäftsvorfälle und vieles mehr aufgezeichnet werden und müssen nicht höhere Investitions- und Betriebskosten haben, wenn man es gesamtheitlich betrachtet.
    Das der Termin vom 1.1.2024 für die Einführung der TSE unrealistisch ist, habe ich auch als Taxameter-Entwickler mit den Anmerkungen als Hersteller am BMF mitgeteilt.

    Antworten

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