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Überbrückungshilfe III Plus kann beantragt werden

von Remmer Witte
28. Juli 2021
Lesedauer ca. 2 Minuten.
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Überbrückungshilfe III Plus kann beantragt werden

Seit Freitagnachmittag, dem 23. Juli 2021, ist nun auch die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III Plus möglich. Neu ist die Restart-Prämie.

Auf diese Möglichkeit weist der Bundesverband Taxi und Mietwagen e. V. (BVTM) hin. Nach der Neustarthilfe Plus für Soloselbständige, bei der der Startschuss schon eine Woche früher gefallen war, kann auch diese Hilfe für Taxi- und Mietwagenunternehmer durchaus relevant sein.

Die bereits bekannten Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III bleiben auch bei der neuen Plus-Hilfe erhalten. Ergänzt werden diese jedoch, und das ist neu, um eine Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die ÜH III Plus gilt bis zum 30. September 2021.

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Wie auch die Neustarthilfe Plus wird die ÜH III Plus nahezu deckungsgleich mit der Förderung aus Quartal zwei hinsichtlich ihrer Inhalte sein. Entscheidend dabei: Bei der Überbrückungshilfe III Plus sind – wie bei der Überbrückungshilfe III – nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent zum Vergleichszeitraum 2019 antragsberechtigt. Und auch das neue Plusprogramm kann nur durch die sogenannten prüfenden Dritten, also die Steuerberater, über das Corona-Portal des Bundes beantragt werden. Anträge können über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.

Das wichtige „Plus“ bei dieser Hilfe macht folgendes neues Konzept aus: Unternehmen, die bei einer Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, können alternativ zur allgemeinen Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten erhalten. Ersetzt werden dabei im Juli 60, im August 40 und im September immerhin noch 20 Prozent des Lohnkostenanteils, der über dem des Referenzmonats Mai 2021 liegt. Wer dabei zum Beispiel im Mai dieses Jahres noch bei Kurzarbeit Null stand und seinen Betrieb ab Juli wieder im Vollbetrieb laufen lässt, würde somit im Ergebnis sogar insgesamt mehr als einen kompletten Monat Lohnersatz erhalten (60+40+20 Prozent).

Zusätzlich wird es Unternehmen, die von der Pleite bedroht sind, künftig erleichtert, durch gezielte Stabilisierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen eine Insolvenz zu vermeiden. Ersetzt werden Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit. Weiter gefördert werden auch bauliche Maßnahmen und andere Investitionen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung. Welche Maßnahmen konkret förderfähig sind, wird in den FAQ in Form einer Positivliste festgelegt. Damit wird Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten geschaffen. rw

Beitragsbild: Symbolbild Remmer Witte

Tags: FörderungKurzabeitÜberbrückungshilfe
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Remmer Witte

Der Prokurist eines Oldenburger Taxibetriebs kann auf über 40 Jahre Erfahrung im Taxigewerbe zurückblicken. Der Niedersachse ist offen für alternative Antriebe und engagiert sich in der Taxi-Erfagruppe.

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