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VGH bestätigt: Kein Bußgeld wegen Bereitstellung außerhalb des Standplatzes

von Jürgen Hartmann
13. Februar 2020
Lesedauer ca. 4 Minuten.
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VGH bestätigt: Kein Bußgeld wegen Bereitstellung außerhalb des Standplatzes

Taxis dürfen nur an dafür ausgeschilderten Halteplätzen auf Kunden warten. So sah es bisher die Münchner Taxiordnung vor. Wenn sich ein Taxler daran aber nicht halten will, darf ihm die Behörde trotzdem kein Bußgeld auferlegen. Die aktuelle Regionalausgabe „Taxi Times München“ beleuchtet die Hintergründe.     

Die Richter des obersten Verwaltungsgerichts mit Sitz in Leipzig bestätigten mit diesem Urteil die Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, schreibt Taxi Times München in seiner aktuellen Regionalausgabe. Dieser hatte bereits im Juni 2018 der Klage eines Münchner Taxifahrers Recht gegeben. Jener Fahrer hatte sich nicht an einem Standplatz bereitgestellt, sondern wartete unmittelbar vor einer Nachtbar. Doch statt Fahrgästen kam eine Kontrolle der Aufsichtsbehörde und brummte den Kollegen eine Geldstrafe über 200 Euro auf. Daraufhin machte sich der Taxifahrer sein Jurastudium zunutze und blätterte den entsprechenden Gesetzestext des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) durch.

Darum ging es ursprünglich: Ein Münchner Taxifahrer hatte sich unerlaubt rund 200 Meter vor dem eigentlichen Halteplatz vor einer Nachtbar bereitgestellt. Quelle © OpenStreetMap-Mitwirkende

Dort stieß er auf den § 47, Absatz 1: „Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält …“. Und weil genau das so im PBefG steht, muss der Taxifahrer nun kein Bußgeld bezahlen – obwohl er sich genau nicht an einer solchen behördlich zugelassen Stelle bereitgehalten hat.

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Das klingt zunächst widersprüchlich, doch im besagten Fall lag der Fehler tiefer: Die Stadt München hatte sich nicht auf das PBefG berufen, sondern auf eine ähnlich lautende Regelung in der eigenen Taxiordnung. Und genau diese Regelung sei unzulässig, meinte nun das höchste deutsche Verwaltungsgericht – weil es ja schließlich schon im PBefG steht. Offizielle Begründung des Gerichts: „Das Personenbeförderungsgesetz ermächtigt nicht zum Erlass einer Rechtsverordnung, die gebietet, dass Taxis nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen.“ Rechtsverordnungen dürften lediglich den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie die Einzelheiten des Dienstbetriebs regeln. Die Standplatzpflicht würde unter keinen dieser drei Regelungsbereiche fallen.

Als Laie möchte man an dieser Stelle einwerfen, dass es letztlich doch egal sei, wo das Verbot einer Bereitstellung außerhalb der zugelassenen Stellen geschrieben steht. Das Dumme aus Sicht der beklagten Stadt München war nur, dass es zwar besagte Regelung im § 47 gibt, das PBefG aber keine Bußgelder in solchen Fällen vorsieht. Das heißt nun aber nicht, dass es keine Standplatzpflicht mehr für Taxis gibt, wie es die Süddeutsche Zeitung fälschlicherweise interpretierte. Die Kommunen dürfen sehr wohl weiterhin die Plätze bestimmen, an denen Taxis ordnungsgemäß auf Kundschaft warten dürfen. Aber: Wenn sich ein Taxifahrer nicht daran hält, haben die Kommunen keine Handhabe, ihn zu bestrafen.

Und doch gibt es einen Unterschied: Das Warten innerhalb ausgewiesener Stellen ist erlaubt. Das Warten außerhalb solcher Stellen kann immerhin von der Polizei wegen Falschparkens geahndet werden. Dann kostet es aber nur 15 Euro und nicht 200 Euro. jh

Lesen Sie außerdem in der Regionalausgabe Taxi Times München, 1. Quartal 2020:

Gespräch mit Positionspapier: Der Taxiverband München sowie der beiden Taxizentralen IsarFunk und Taxi München eG haben ein gemeinsames Positionspapier erarbeitet und dieses mit dem Münchner Oberbürgermeister ausführlich erörtert.
2.000 unbesetzte Fahrerstellen: Warum Verbände und Münchner Taxizentralen eine leichtere Ortskundeprüfung fordern.
Ein Urteil und keine Folgen: Warum Uber nach dem Verbot durch das Frankfurter Landgericht immer noch fährt.
So war 2019: In einem Rückblick fassen wir zusammen, was im vergangenen Jahr das Taxigewerbe national und international bewegt hat.
Der neue Kia e-Soul: Das kompakte E-Taxi im Test.
Die Münchner Ladeinfrastruktur: der Ausbau geht mit ganz kleinen Schritte voran, direkt am Taxistand kann allerdings noch nicht geladen werden.
Politisch erwünscht: Münchens Oberbürgermeister macht sich für E-Taxis stark.
Vergessene Verkehrsregeln: Wer viel unterwegs ist, kann auch viel falsch machen. Wir zeigen, wo es kniffelig wird.
Hausbesuche: Das Münchner KVR berichtet über die Ergebnisse von Mietwagenkontrollen: Für mehreren Unternehmen wird es nun richtig eng.
München verliert Rechtsstreit: Taxis dürfen nur an ausgewiesenen Standplätze auf Fahrgäste warten. Hält sich ein Taxi nicht daran, kann trotzdem kein Bußgeld auferlegt werden.
Free Now im Fokus: Auch die Mietwagenvermittlung des Daimler-Konzerns sollte rechtlich auf den Prüfstand.
Mitglieder auch aus dem Umland: Die Ziele des Taxiverband München für 2020.
Bau’stehen‘: Auch in diesem Jahr wird in München kräftig gebaut. Eine Übersicht zu den größten Projekten.


Hier geht es zur Heftbestellung

Bildquellen: Bundesverwaltungsgericht Leipzig, © OpenStreetMap-Mitwirkende

Tags: BundesverwaltungsgerichtLeipzigMünchenStandplatzUrteil
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Jürgen Hartmann

Der Verlagskaufmann und ehemalige Taxiunternehmer gründete 2014, als Reaktion auf die Veränderungen innerhalb des Taxigewerbes, den Taxi Times Verlag. Als Herausgeber etablierte er die Taxi Times Print-Magazine und das Onlineportal Taxi-Times.com mit dem Anspruch, ein Sprachrohr für die Taxibranche zu schaffen.

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