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Start Corona

Beihilfen für den ÖPNV – ausgenommen Taxi

von Jürgen Hartmann
30. August 2020
Lesedauer ca. 4 Minuten.
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Corona aus der Sicht einer Taxizentrale
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Anfang August hat das Bundesverkehrsministerium eine „Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Beihilfen zum Ausgleich von Schäden im öffentlichen Personennahverkehr“ erlassen. Für Taxis gilt das nicht. Das mag rechtlich unangreifbar sein, ob es gerecht ist, steht allerdings auf einem anderen Blatt.        

Antragsberechtigt für solche Beihilfen sind laut Definition „öffentliche und private Verkehrsunternehmen, soweit sie als Genehmigungsinhaber nach dem Personenbeförderungsgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ÖPNV auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und/oder aufgrund eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages Beförderungsleistungen im ÖPNV […] erbringen und direkt durch die COVID-19-Pandemie entstandene Schäden nachweisen können.“

Das klingt zunächst etwas schwammig und wirft die Frage auf, ob Taxis als Teil des ÖPNV nicht auch förderberechtigt sind. Die Antwort müssen die 16 Bundesländer geben, welche wie bei nahezu allen Corona-Hilfsmaßnahmen für die Umsetzung zuständig sind. Bayern beispielsweise hat Taxi- und Mietwagenbetriebe kategorisch von dieser Regelung ausgeschlossen: „Gegenstand des ÖPNV-Rettungsschirms sind nur Linienverkehre des allgemeinen ÖPNV, also die nach § 42 ggfls. i.V.m § 2 Abs. 6, 7 PBefG genehmigten Verkehre. Nicht Gegenstand des Rettungsschirms sind insbesondere freigestellte Schüler- sowie Taxen- und Mietwagenverkehre“ heißt es in einem Antwortschreiben seitens des leitenden Regierungsdirektors der Regierung von Oberbayern.

Bus und Bahn fuhren trotz Corona und mit Sicherheitsmaßnahmen weiter. Deren Betreiber haben nun Anspruch auf Beihilfe. Warum nicht auch das Taxi?
Foto: Taxi Times

„Davon steht nirgends was in der Regelung“, beklagt sich der Taxiunternehmer E. Eminovski gegenüber Taxi Times. Er hatte bei der Staatsregierung angefragt. Stattdessen lässt sich die Präambel, mit der die Regelung des Bundesverkehrsministeriums eingeleitet wird, durchaus auch im Sinne des Taxigewerbes deuten: „Der öffentliche Personennahverkehr („ÖPNV“) […]  ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge“, heißt es dort. Und weiter: „Die COVID-19-Pandemie hat bei den Verkehrsunternehmen bereits zu erheblichen Einnahmeausfällen geführt und wird im Jahr 2020 zu weiteren Einnahmeverlusten führen, da zum einen Verkehrsleistungen abbestellt worden sind und zum anderen dennoch fortlaufende Kosten und Zusatzkosten nicht ausgeglichen werden. Der ÖPNV ist systemrelevant und erfüllt unabdingbare Aufgaben der Daseinsvorsorge. Ein kostendeckender Vollbetrieb wird aufgrund sinkender Fahrgastzahlen und der verminderten Fahrgeldeinnahmen jedoch überwiegend nicht möglich sein.“

Systemrelevanz und Daseinsvorsorge sind durchaus Attribute, die auch für das Taxi zutreffen. Man denke nur an die Anfänge des Corona-Lockdowns, als Taxis spezielle Berufsgruppen (Ärzte, Pfleger, Krankenschwestern etc.) teilweise sogar kostenlos beförderten, um sie nicht einer möglichen Ansteckungsgefahr in öffentlichen Massenverkehrsmitteln auszusetzen. In diesem Fall erfüllte die Taxibranche durchaus auch die Vorgabe des § 8, Absatz 2 des PBefG: „Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten [Bus, Bahn etc.] ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

Man denke auch an die vielen Krankenfahrten, die trotz hoher Ansteckungsgefahr durch das Taxi auch während der schlimmsten Pandemiephase weiterhin durchgeführt wurden. Der damit verbundene kostenintensive Hygieneaufwand wurde lediglich aufgrund der Eigeninitiative von einigen Krankenkassen mit einem zeitlich befristeten Corona-Zuschlag ausgeglichen.

Das Taxigewerbe sorgt mit Millionen von Fahrten dafür, dass Patienten zu ihren lebenserhaltenden Maßnahmen befördert werden. Das ist ohne Wenn und Aber systemrelevant. Ob aber deshalb die Aufnahme als Förderberechtigte vom Taxigewerbe eingeklagt werden kann? Es dürfte den Aufwand kaum wert sein, da die Förderfrist bereits zum 30.9 2020 ausläuft.

Die Frage muss aber erlaubt sein, warum das Taxigewerbe von der Politik und hier ganz besonders von der CSU bei allen Hilfsmaßnahmen so dermaßen stiefmütterlich behandelt wird. Sicherlich, das Bundesverkehrsministerium bezahlt die Material- und Einbaukosten eines Trennschutzes. Doch die Entscheidung dafür hat so lange gedauert, dass ausgerechnet all jene nicht mehr förderberechtigt waren, die das bereits zum Schutz der eigenen Angestellten und der Bevölkerung längst eingebaut hatten. Dazu erweist sich das Antragsverfahren als so kompliziert, dass Aufwand und Ertrag vor allen bei Einwagen-Unternehmen in keinem Verhältnis stehen. Last but not least sieht sich Minister Scheuer nicht in der Lage, den Konflikt zwischen Gesundheitsschutz und Unfallsicherheit bei den Trennschutzeinbauten zu lösen.

Die einzige taxispezifische Corona-Hilfe des Bundes beschränkt sich somit auf eine (Placebo)-Hilfe, die den Damm, der überall gebrochen ist, nur an einer ganz kleinen Stelle flickt. Insofern wäre es ein schönes Zeichen gewesen, wenn das Verkehrsministerium im Fall der nun erfolgten Beihilfe für ÖPNV-Betreiber auch das Taxi mit eingeschlossen hätte. Stattdessen verfestigt sich so der Eindruck, der ja auch bei den Plänen zur Änderung des PBefG entstanden ist: Herr Scheuer hat am Erhalt des Taxigewerbes und an der Mobilitätsvorsorge kein Interesse. jh

Beitragsfoto: Taxi Times

Tags: BeihilfeBundesverkehrsministeriumCorona-ZuschlagÖPNV
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Jürgen Hartmann

Der Verlagskaufmann und ehemalige Taxiunternehmer gründete 2014, als Reaktion auf die Veränderungen innerhalb des Taxigewerbes, den Taxi Times Verlag. Als Herausgeber etablierte er die Taxi Times Print-Magazine und das Onlineportal Taxi-Times.com mit dem Anspruch, ein Sprachrohr für die Taxibranche zu schaffen.

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Kommentare 1

  1. Kacybora says:
    3 Jahren her

    Herr Minister Scheuer hat nicht nur kein Interesse sondern auch sehr begrenzte Ahnung vom
    Taxi Gewerbe. Offenbar ist für ihn
    ein Taxi Freizeitvergnügen das man bis beliebig massregeln muss.

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