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Corona: Gesichtsschutz gilt nicht für Taxifahrer – eigentlich…

von Hayrettin Şimşek
20. April 2020
Lesedauer ca. 3 Minuten.
4

Mundmasken im öffentlichen Raum – und damit auch im Taxi – sind aktuell eine dringende Empfehlung der Bundesregierung, während manche Bundesländer daraus bereits eine Verpflichtung gemacht haben. Doch was ist mit den Taxifahrern?

Lesen Sie in diesem Beitrag:
– Wo Gesichtsschutz auch am Steuer eines Kfz erlaubt ist ►
– Welche Arten von Schutzmasken gibt es? ►
– Wer ist für die Anschaffung verantwortlich: Der Taxiunternehmer oder jeder angestellte Fahrer für sich? ►

Wenn tatsächlich eine dringende Empfehlung zum Tragen eines Mundschutzes oder gar eine Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln gilt, was bedeutetet das dann für die Taxifahrer? Bisher galt: Schutzmasken am Steuer sind tabu. Autofahrer müssen erkennbar bleiben. Sonst droht ein Bußgeld von 60 Euro.

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Doch wie so viele bisherige Regelungen wird auch diese Bestimmung gelockert werden. Den Anfang machte das Bundesland Baden-Württemberg, wo man das Tragen von Schutzmasken am Steuer bereits ausdrücklich erlaubte – so lange, wie die Corona-Verordnung gilt. Insbesondere gelte die Ausnahme für den gewerblichen Personenverkehr, also auch für Taxifahrer*. Sofern sich andere Bundesländer ebenfalls für eine Sondergenehmigung entscheiden, werden wir das an dieser Stelle ergänzen.

Mit der Erlaubnis eines Gesichtsschutzes am Steuer stellt sich dann auch für den Taxiunternehmer und seine angestellten Fahrer die Frage nach der richtigen Maske. Die Empfehlung der Bundesregierung wie auch die Vorschriften einzelner Länder (eine Übersicht darüber finden Sie hier) beziehen sich auf die Community-Masken. Diese gewähren keinen Schutz wie professionelle Masken, können aber das Infektionsrisiko für sich und andere zumindest abmildern.

Auf der Homepage von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BfArM) wird die Community-Maske genauer erläutert und wir haben die wichtigsten Informationen für unsere Taxi-Times-Leser* zusammengestellt:

 „Community-Masken“ oder „DIY-Masken“ sind im weitesten Sinne Masken, die (z.B. in Eigenherstellung auf Basis von Anleitungen aus dem Internet) aus handelsüblichen Stoffen genäht und im Alltag getragen werden. Die Community-Maske bzw. die Stoffbarriere sollte eng anliegend aufsitzen und während des Tragens nicht angefasst werden. Sobald die Gesichtsmaske feucht ist, verliert sie ihren Schutz und sollte gewechselt werden. Stoffmasken sollten Sie regelmäßig nach der Verwendung waschen, bestenfalls in der Kochwäsche bei mindestens 60 Grad. Daher empfiehlt es sich, sich zwei Masken zu beschaffen, die abwechselnd getragen werden können. Verwenden Sie die Maske unbedingt ausschließlich zur Eigennutzung. Fest gewebte Stoffe sind in diesem Zusammenhang besser geeignet als leicht gewebte Stoffe.

Einen deutlich besseren Schutz bieten filtrierende Einweg-Halbmasken (FFP2 und FFP3) zum Schutz der Atemwege, deren Anschaffung dafür aber teurer ist. FFP ist die englische Abkürzung für Filtering Face Piece. Ins Deutsche übersetzt bedeutet es Atemschutzmaske, Feinstaubmaske, Staubmaske oder Atemschutzfilter. FFP-Schutzklassen unterteilen die Atemschutzmasken in drei Gruppen, wobei FFP3 zum Schutz vor Corona-Viren die sicherste Schutzklasse für Masken ist.

Masken ohne Ventil filtern sowohl die eingeatmete Luft als auch die Ausatemluft und bieten daher sowohl einen Eigenschutz als auch einen Fremdschutz. Masken mit Ventil filtern nur die eingeatmete Luft und sind daher nicht für den Fremdschutz ausgelegt.

  • Mund-Nasen-Schutz (MNS): schützt nur das Umfeld
  • FFP2 / FFP3 – Maske ohne Ventil: schützt sowohl den Träger als auch das Umfeld
  • FFP2 / FFP3 – Maske mit Ventil: schützt nur den Träger
  • Selbstgebastelte Maske aus Baumwolle: schützt in erster Linie das Umfeld und auch geringfügig den Träger
  • Schal / Halstuch: mäßiger Schutz für Träger und Umfeld, größere Tröpfchen werden aufgehalten.

Die Kosten für die Beschaffung eines Gesichtsschutzes trägt der Arbeitgeber, denn laut § 3 Arbeitsschutzgesetz ist das Unternehmen verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. hs

Tags: AtemschutzAtemschutzmaskeCoronaFFP2FFP3GesichtsschutzMundschutz
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Hayrettin Şimşek

Der Taxiunternehmer ist in Berlin in der Tagschicht im Einsatz. Neben eigenen Beiträgen unterstützt er die Redaktion bei der Themenrecherche, betreut die ‚sozialen Kanäle‘ von Taxi Times und übersetzt zahlreiche Beiträge ins Türkische.

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Kommentare 4

  1. Bruno Mayer says:
    2 Jahren her

    Müßte nicht auch endlich die LH München, deren fahrpflichtige Konzessionsnehmer wir ja sind, auch für uns für passable und möglichst kostenlose Masken sorgen ???

    Antworten
  2. Forster says:
    2 Jahren her

    Ich meine, entweder eine Trennscheibe oder eine Maske. Wenn hier weiter so übertrieben wird, finden wir nie mehr in ein normales Leben zurück.
    Autofahren mit verminderter Sauerstoffzufuhr ist auch nicht ungefährlich !

    Antworten
  3. Norbert Tuente says:
    2 Jahren her

    Heute hüh und morgen hott . Kein Mensch blickt da noch durch . Ich kann mich ohne Maske in ein Restaurant oder in die Kneipe setzen. Darf da herum husten , egal . Beim Taxi fahren soll ich als Brillenträger eine Maske tragen . Ich hoffe die erste Person die ich wegen einer beschlagenen Brille umfahren ist der oder die jenige , die das angeordnet hat. Frohes Blindfahren .

    Antworten
    • Olaf says:
      2 Jahren her

      Moin Norbert, dann wünsche ich, dass du eventuell den ersten Fahrgast, den du ansteckst direkt aus deiner Familie begrüßen kannst.

      Antworten

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