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Entwurf Kassensicherungsverordnung: INSIKA wird zum Auslaufmodell

von Jürgen Hartmann
7. April 2021
Lesedauer ca. 2 mins read
5

Was sich schon lange angedeutet hat, wird nun zur Gewissheit: Taxameter und Wegstreckenzähler sollen in den Anwendungsbereich der Kassensicherungsverordnung aufgenommen werden. Die dafür nötigen Änderungen finden sich in einem Referentenentwurf, den das Bundesfinanzministerium Ende März vorgelegt hat.    

Jene seit 2017 gültige Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) definiert die technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr. Sie stellt sicher, dass die von elektronischen Kassen erzeugten digitalen Grundaufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden müssen.

Bisher waren Taxameter und Wegstreckenzähler von der KassenSichV ausdrücklich ausgenommen, da diese vordergründig als Messgeräte und nicht als Kasse galten. Ersatzweise kamen dafür andere Systeme zum Einsatz, unter anderem INSIIKA, die für eine manipulationssichere Datenübertragung sorgen. Verpflichtend eingeführt wurden dieses Systeme allerdings nicht, zumindest nicht auf Bundesebene.

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Mit dem nun vom Bundesfinanzministeriums (BFM) vorgelegten Referentenentwurf für eine Neufassung der KassenSichV wird die bisherige Ausnahme ins Gegenteil verkehrt. Wird die vorgeschlagene Änderung angenommen, müssen Taxameter und Wegstreckenzähler künftig über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zum Schutz vor unprotokollierten Änderungen und Löschungen der digitalen Grundaufzeichnungen verfügen.

Da Taxameter technisch mit elektronischen oder computergestützten Kassensystemen und Registrierkassen nicht vergleichbar sind, werden die Anforderungen in eigenen Paragraphen 6a und 6b festgelegt. Diese sehen vor, dass im Sicherheitsmodul des Taxameters unmittelbar nach jedem Wechsel von „Kasse“ auf „frei“ eine Transaktion ausgelöst werden muss, die folgende Informationen enthält: Allgemeine (Tarif-)Daten, den Preis der eben beendeten Fahrt und den Zeitpunkt des Fahrtendes. Dazu muss bei jeder Datenübermittlung eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie ein Prüfwert übermittelt werden.

All diese Angaben müssen auch auf einem Beleg enthalten und für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar sein. Alternativ können sie auch einem QR-Code entnommen werden. Mit Ausnahme der Tarifdaten sind die Anforderungen an einen Wegstreckenzähler identisch.

Die genannten technischen Anforderungen müssen Taxameter und Wegstreckenzähler spätestens bis 1. Januar 2024 erfüllen. Eine um zwei Jahre längere Übergangsfrist wird allen Taxametern gewährt, die mit dem INSIKA-System ausgestattet sind. Begründet wird dies damit, dass Daten, die von Taxametern erzeugt werden, die bereits die INSIKA-Technik einsetzen, einen gewissen Schutz bieten. Aufgrund dessen, sowie der bereits getätigten Investitionen zur Implementierung der INSIKA-Technik und der damit zu erreichenden Entzerrung der Umrüstung, könne diesen Taxametern eine längere Frist zur Umrüstung eingeräumt werden.

Damit ist klar, dass INSIKA zum Auslaufmodell wird. Grund dürfte die Tatsache sein, dass die vor vielen Jahren entwickelte Sicherheitsstufe den künftigen Anforderungen nicht mehr entspricht. jh

Über diesen Link gelangen Sie zum 25-seitigen Referentenentwurf.

Beitrags-Symbolfoto: Hale

Tags: FiskaltaxameterINSIKAKassensicherungsverordnung KassenSichV
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Jürgen Hartmann

Der Verlagskaufmann und ehemalige Taxiunternehmer gründete 2014, als Reaktion auf die Veränderungen innerhalb des Taxigewerbes, den Taxi Times Verlag. Als Herausgeber etablierte er die Taxi Times Print-Magazine und das Onlineportal Taxi-Times.com mit dem Anspruch ein Sprachrohr für die Taxibranche zu schaffen.

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Kommentare 5

  1. Jürgen Weberpals says:
    2 Wochen her

    keinesfalls steht Heute schon fest, dass INSIKA ein Auslaufmodell ist.
    In der Fassung des Referentenentwurf befinden sich derart viele nicht umsetzbare Bestimmungen, weshalb hierzu noch viele beteiligte Institutionen gehört werden, die hifreich eine Umsetzung unterstützen sollen.
    Hier kann ich nur jedem INSIKA Nutzer empfehlen, das System weiter zu benutzen bis eine endgültige Fassung vorliegt.
    Sicherlich haben Sie Recht, das eine jetzige Investition in INSIKA fraglich ist, weshalb ich bei einer Neuanschaffung einer Datenaufzeichnung empfehle eine GoBd konforme Software zu nutzen, die sicherlich preisgünstiger ist.

    Antworten
  2. Cabbi says:
    2 Wochen her

    Na toll, jetzt haben tausende Unternehmer in Berlin und Hamburg in die Insika-Technik investiert und demnächst geht es wieder von vorne los mit der Investition.
    Kein Problem, wir sind alle reich und können uns das problemlos leisten…man o man :-((

    Antworten
  3. Manfred Schröder, PayCo GmbH says:
    2 Wochen her

    Die TSE Pflicht für „Kassen Vorsysteme“ gilt ab 01.04.2021, sofern ein Quittungsdrucker für Barzahlungen im TAXI genutzt wird. Wenn das Taxameter mit dem Fahrer-Bedienteil (Smartphone mit APP) verbunden ist und der Geschäftsvorfall mit TSE signiert wird, bedarf es 2024 keiner technischen Erweiterung des Taxameters.
    Die monatlichen Kosten zur Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle mit Taxameterschnittstelle und Cloud-TSE Signatur gibt es für monatlich € 10,90. Die Konzessionsbehörden bestätigen zum Teil auch schriftlich dieses TSE Konzept.
    Aus lauter Verzweiflung gibt es einen sehr große Taxameterhersteller, der die Fahrdatensatz Schnittstelle in neuen Taxametern einfach abschaltet, bietet selber aber keine TSE Lösung für sein Vorsystem an.
    In Hamburg sind die INSIKA Aufrüstungskosten zum Großteil von der Behörde übernommen worden.
    Die Berliner Taxenbetriebe leiden unter der INSIKA Pflicht und werden sich gegen ein TSE Taxameter Upgrate wehren.
    Viele Berliner und Hamburger Taxenbetriebe nutzen den Quittungsdrucker der Vermittlungssoftware auch für Barzahlungen. Diese Lösung ist heute schon TSE pflichtig. Die Kosten für die neue TSE Karte und parallel die INSIKA TIM Karte (ab 2024 statt TIM dann TSE) für je > € 200,00 sowie die INSIKA Nebenkosten sind staatlich verordnet – können aber durch Nutzung der Fahrdatenschnittstelle halbiert werden.

    Antworten
    • Barbara Stering, HALE electronic GmbH says:
      1 Woche her

      Der Fahrtdatensatz wurde 1997 (bei MCT-05) als Schnittstelle zu den Funkzentralen definiert, für den praktischen Zweck der automatisierten Fahrpreis- / Fahrtdatenrückmeldung an die Funkzentralen für Verrechnungsfahrten und ist Voraussetzung für die Kostenübernahme durch die Kostenträger. Dieser Fahrtdatensatz kann vom Unternehmer bei Bedarf aktiviert aber eben auch deaktiviert werden und stellt keine geeignete Fiskalschnittstelle dar. Da die technischen Spezifikationen für Taxameter und Wegstreckenzähler noch nicht vorliegen, kann noch kein TSE-System für ebendiese Geräte angeboten werden.

      Wir gehen nicht davon aus, dass es Ziel des BMF ist, Taxameter mit Quittungsdrucker jetzt als „Kassen-Vorsystem“ zu sehen und gleichzeitig eine andere und spezifische Regelung für EU-Taxameter ab 2024 vorzuschreiben.

      Antworten
  4. Forster says:
    2 Wochen her

    Da nach meiner Beobachtung die meisten Kollegen die digitale Aufzeichnungspflicht völlig ignorieren und noch mit Schichtzetteln arbeiten ( zumindest in München ), werde ich Insika bis zum bitteren Ende nützen. Ein erneuter Wechsel zu einem anderen System kommt für mich nicht mehr in Frage, da ich von diesem Chaos seit 10 Jahren die Schnauze voll habe !

    Antworten

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