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Start Beförderungsrecht

Kanton Zürich regelt Taxi- und Mietwagenverkehr ab 2024 zentral

von Axel Rühle
21. Juli 2023
Lesedauer ca. 3 Minuten.
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Das lange angekündigte und umstrittene Gesetz tritt zum kommenden Jahreswechsel in Kraft. Anstelle der Zuständigkeit der Gemeinden steht der Taxi- und Mietwagenverkehr künftig unter kantonaler Regulierung.

Zum 1. Januar 2024 ändert sich vieles im Taxi- und Mietwagengewerbe im Kanton Zürich. Was bisher größtenteils in der Hand der Gemeinden liegt, wird künftig größtenteils vom Kanton geregelt. Taxistandplätze werden aber weiterhin von den Gemeinden zugeteilt.

Den Bundesländern in Deutschland und Österreich entsprechen im föderalen System der Schweiz die 26 Kantone (auch als Stände oder Staaten bezeichnet) mit ihren Einwohnerzahlen zwischen 16.000 und 1,5 Millionen. Sie sind meist in Bezirke unterteilt, die mit den deutschen und österreichischen Landkreisen vergleichbar sind.

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Im Kanton Zürich werden zum Führen eines Taxis nächstes Jahr ein „Taxi-Ausweis“ und eine „Taxi-Fahrzeugsbewilligung“ Pflicht, die beide vom Kanton erteilt werden. Alle Taxis müssen über einen Taxameter und ein einheitliches Dachzeichen verfügen, dessen Ausgestaltung laut Online-Portal „Züri today“ noch nicht festgelegt ist.

Die Ortskundeprüfung entfällt. Stattdessen brauchen Fahrerinnen und Fahrer eine Erklärung, vergleichbar mit dem deutschen Führungszeugnis, dass sie in den letzten fünf Jahren „nicht wiederholt wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe“ angezeigt oder verurteilt wurden.

Das Verbot für Landtaxis, Fahrgäste in den Städten aufzunehmen, entfällt. Das wird als Lösung des Konfliktes zwischen Stadt- und Landtaxis betrachtet. Für Fahrten innerhalb des Kantons Zürich brauchen außerkantonale Taxifahrer eine Züricher Zusatzbewilligung.

Jeder Fahrer aus einem anderen Kanton, der in den Kanton Zürich fahren und dort Personen absetzen und/oder aufnehmen möchte, braucht eine Taxibewilligung. Kommt er aus einem Kanton, der keine solche kennt, so muss er eine Bewilligung einholen. Die anderen dürfen das ohne Zusatzbewilligung, wenn die Rückfahrt in den Heimatkanton führt. Auf Bestellung dürfen sie auch Fahrten an einen anderen Zielort durchführen. Für Fahrten innerhalb des Kantons Zürich brauchen außerkantonale Taxifahrer eine Zürcher Zusatzbewilligung. Bei Bestimmungen, die im Ursprungskanton gleichwertig sind, wird diese kostenlos ausgestellt.

In der Kantonshauptstadt Zürich besteht bereits die Pflicht, die Tarife auf der rechten äußeren Fahrzeugseite und im Inneren sichtbar mit Mindestschriftgröße von einem Zentimeter anzubringen. Künftig gilt dies für alle Taxis im Kanton.

Die Vermittlung von Fahraufträgen mit Taxis oder Mietwagen, in der Schweiz Limousinen genannt, ist künftig nur erlaubt, wenn die Fahrer zum berufsmäßigen Personentransport berechtigt sind. Fahrdienste, die die neuen Auflagen nicht erfüllen, werden verboten.

Die Kantonsverwaltung muss künftig ein Register führen, Plaketten für die Limousinen vergeben und Sanktionsmaßnahmen erlassen. Der Schriftverkehr zwischen Unternehmen und Behörden wird weitgehend digitalisiert.

Mietwagenunternehmer müssen ihre Fahrzeuge beim Kanton registrieren und an der Frontscheibe eine Plakette anbringen, um für Kundschaft und Behörden erkennbar zu sein. Mietwagenfahrer müssen künftig ein Fahrtenbuch im Fahrzeug mitführen. Dadurch soll insbesondere die polizeiliche Kontrolle vereinfacht werden, um z. B. gegen arbeitsrechtliche oder sicherheitsrelevante Verstöße vorzugehen.

Eine Regelung zur Qualitätsverbesserung betrifft die Sprachkenntnisse des Personals in dem deutschsprachigen Kanton: Taxifahrerinnen und ‑fahrer müssen mindestens Deutsch auf B1-Niveau beherrschen, was laut Bestimmungen des Europarats bedeutet, „sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern“ zu können. Fragwürdig: Die Anforderung betrifft nur Taxifahrer, nicht jedoch Mietwagenfahrer.

Die Zürcher Kantonsverwaltung, die bisher mit dem Taxiwesen wenig zu tun hat, richtet eine neue Fachstelle für gewerbsmäßige Personenbeförderung ein, die dem Amt für Mobilität in der Volkswirtschaftsdirektion (vergleichbar einem Wirtschaftsministerium in Deutschland) angeschlossen ist. In der Fachstelle werden zwölf Vollzeitstellen und drei befristete Stellen eingerichtet. Das kostet 2,2 Millionen Franken im Jahr. In gleichem Maße werden Stellen bei den Gemeinden abgebaut.

Das Gesetz ist – ein Novum in der Schweiz – auf 15 Jahre befristet. Man spricht von „Sunset-Legislation“: Es wird von vornherein ein Endtermin festgelegt. Für eine Weiterführung ab 2039 ist ein erneuter Beschluss notwendig. ar

Beitragsfoto: Axel Rühle

Tags: Kanton ZürichLadeberechtigungPersonenbeförderungsschein
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Axel Rühle

Der Berlin-Insider ist Funkkurs-Dozent und ursprünglich Stadtplaner. Seit 1992 ist er im Besitz eines Personenbeförderungsscheins und immer wieder auch im Taxi anzutreffen. Inhaltlich betreut er in Wort und Bild alle Themen rund um die Taxi Times Berlin.

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