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PBefG-Änderung: Das plant die große Koalition

von Jürgen Hartmann
5. Juni 2020
Lesedauer ca. 4 Minuten.
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Die Fraktionen der Regierungsparteien CDU, SPD und CSU haben ein Positionspapier zum Taxi-, Mietwagen- und Poolingverkehr erarbeitet. Darin finden sich manche Forderungen des Taxigewerbes wieder. Bei anderen wiederum wird es aus Taxisicht noch Diskussionsbedarf geben.  

Die Bundesregierung will das Personenbeförderungsgesetz novellieren. Diskutiert wird darüber schon lange, nun haben sich eine Arbeitsgruppe aus Vertretern von CDU, SPD und CSU auf zahlreiche Punkte verständigt. Die Inhalte des Papiers sind bereits durchgesickert, weshalb heute zahlreiche Medien und Onlineportale berichten. Bei vielen Medien entsteht dabei der Eindruck, als seien die Punkte beschlossen und würden bereits gelten.

Tatsächlich handelt es sich dabei allerdings um einen Entwurf, der am 19. Juni der PBefG-Findungskommission vorgelegt werden soll. Zwar spricht der CSU-Bundestagsabgeordnete gegenüber dem „Fokus“ von einer Einigung der Großen Koalition, dies wurde jedoch postwendend von Sören Bartol von der SPD relativiert. Man habe sich über politische Grundzüge für den weiteren Prozess verständigt, sagte er gegenüber der Deutschen Presse-Agentur. „Dahinter verbergen sich aber noch viele wichtige Detailfragen, die für die Novelle aus SPD-Sicht grundlegend sind und an denen das Gesetz auch noch scheitern kann.“ Der Teufel liege im Detail. „Dafür braucht es eine Einigung über den politischen Grundkonsens hinaus. Geeint ist, wenn das Gesetz steht und die politischen Vorgaben sich darin wiederfinden.“

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Auffällig an den Positionen der Koalitionsparteien, die auch Taxi Times vorliegen: Es werden ausschließlich Punkte aus dem Bereich der Personenverkehrsarten Taxi und Mietwagen genannt. Änderungsvorschläge, welche den Busverkehr betreffen, sind für diese Legislaturperiode nicht mehr zu erwarten.

Hier die Positionierungen im Einzelnen:

Bei den Mietwagen soll an der Rückkehrpflicht für auftragslose Fahrzeuge festgehalten werden. In flächenmäßig großen Kommunen soll es möglich sein, bei weiten Entfernungen die Ausgestaltung der Rückkehrpflicht zu regeln, indem man beispielsweise die Zulassung eines zweiten Betriebssitzes ermöglicht. Der kürzlich vom Taxigewerbe gemeinsam mit Poolinganbietern wie Moia, CleverShuttle und ViaVan geäußerte Wunsch nach einer Vorbestellfrist als zusätzliches Abgrenzungskriterium zu anderen Verkehrsarten soll nicht eingeführt werden.

Bei Taxis soll neben dem klassischen Fiskaltaxameter  auch die Nutzung eines zugelassenen App-basierten Systems möglich sein. Alternativ zu einem klassischen Navigationsgerät soll auch die Nutzung Software-basierter Systeme mit vergleichbaren Funktionen auf einem Smartphone zulässig sein. Die Ortskundeprüfung will man durch einen „Kleinen Fachkundenachweis“ ersetzen. Dies soll im Fahrerlaubnisrecht geregelt und mit einer verbindlichen Verankerung im Rahmen der PBefG-Novelle versehen werden.

Beim Taxitarif denkt man über einen „Tarifkorridor mit Höchst- und Mindestpreisen“ oder einen „Tarif ohne Zeitfaktor“ nach. Das Bundesverkehrsministerium(BMVI) soll dazu einen Formulierungsvorschlag machen.

Pooling Dienste außerhalb des ÖPNV sollen dem Positionspapier zufolge als neue Verkehrsart zugelassen werden. Hier gilt dann grundsätzlich keine Rückkehrpflicht, allerdings sollen die Kommunen die Möglichkeit erhalten, die Rückkehrpflicht für auftragslose Pooling-Fahrzeuge einzuführen und deren Ausgestaltung durch kommunale Satzung oder im Nahverkehrsplan zu regeln.

Generell kommt den Kommunen bei den neuen Poolingverkehren eine zentrale Aufgabe zu. So sollen sie einerseits Vorgaben zu Sozialstandards machen können, andererseits eine Poolingquote vorgeben müssen. „Die zu erreichende Poolingquote (Höhe) wird nicht im PBefG bundeseinheitlich festgelegt“, heißt es dazu im Positionspapier. „Die Methodik (Art) der Poolingquote soll dagegen bundesweit gelten. Die Arbeitsebene macht einen Vorschlag zur Methodik, der das durch das Pooling zu erreichende verkehrliche Ziel (Reduzierung des Verkehrs) bestmöglich abbildet.“  Vom Bundesverband Taxi werden diese Formulierungen zur Handhabung des Pooling-Verkehrs als nachbesserungswürdig bezeichnet.

Ob Doppelkonzessionen sowohl für innerhalb als auch außerhalb des ÖPNV möglich sein können, soll fachlich ebenso geprüft werden wie die Möglichkeit einer automatischen Pooling-Lizenz bzw. von Mehrfachlizenzen für Taxis. Hier müsse allerdings die Wahrung der Bedien- und Beförderungspflicht für Taxis mit Mehrfachlizenz sichergestellt bleiben. Zudem muss vor Fahrtantritt klar sein, um welche Transportform es sich handelt. Ob es für Orte unter 50.000 Einwohner spezieller Regelungen bedarf, sei noch zu prüfen.

Eng verknüpft mit der Poolingquote ist die Forderung nach einer verpflichtenden Bereitstellung von Mobilitätsdaten. Dabei sollen auch die Betreiber von Mobilitätsplattformen die Pflicht haben, Daten bereitzustellen, wenn jene Mobilitätsplattformen genehmigungspflichtig sind.

Fahrzeuge, die als Poolingverkehr genehmigt sind, sollen zudem eine weitgehende Barrierefreiheit vorhalten. Diese muss beim Pooling innerhalb des ÖPNV gemäß § 8 Abs. 3 PBefG gewährleistet sein und beim Pooling außerhalb des ÖPNV einem bundeseinheitlichen Richtwert unterliegen, der ab einer bestimmten Mindestanzahl von Fahrzeugen definiert sein soll. „Diese Regelung soll nach angemessener Zeit evaluiert und bei Bedarf durch verbindliche Regelungen ersetzt werden“, heißt es dazu im Positionspapier.

Last but not least greift das Positionspapier eine Thematik auf, die bisher noch nicht in Scheuers Eckpunktepapier erwähnt war: Zur Herstellung von Rechtssicherheit, soll die Genehmigungspflicht der digitalen Vermittlung im PBefG klargestellt werden. Dies gelte für den Fall, dass der Vermittler maßgeblichen Einfluss auf die Bedingungen der ausgeführten Fahrt nimmt oder aus Kundensicht als Vertragspartner erscheint.

Der Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. (BVTM) hat in einer ersten Stellungnahme das Positionspapier „im Vergleich zu den ursprünglichen Plänen des BMVI“ als deutlichen Schritt in die richtige Richtung bewertet, gleichzeitig aber angemahnt, dass es noch nicht ausreiche, um einen fairen Wettbewerb herzustellen. „Die Rückkehrpflicht wird zwar beibehalten, über zusätzliche Instrumente der Kontrolle und Abgrenzung der Verkehrsformen schweigt sich das Papier aber aus. Um das Taxi dauerhaft als Teil der Daseinsvorsorge in Deutschland zu erhalten, braucht es zusätzlich eine Vorbestellfrist für Mietwagen“, fordert Verbandspräsident Michael Müller.

Zu den Pooling-Plänen gibt es vom BVTM ebenfalls nur teilweise Zustimmung: „Die Auffassung, dass Pooling einen rechtssicheren Rahmen braucht, um reguliert und steuerbar zugelassen zu werden, teilen wir ausdrücklich. Doch das Bemühen um solche modernen Bedienformen würde zunichte gemacht, wenn unregulierter Dumping-Verkehr von Uber und Co. weiter Einzug in unsere Städte hält. Hier muss nachgearbeitet werden. Wir werden in diesem Sinne auf die Bundesregierung aber auch auf die Länder einwirken.“ jh

Tags: Änderung PBefGPoolingquoteRide-PoolingRückkehrpflicht
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Jürgen Hartmann

Der Verlagskaufmann und ehemalige Taxiunternehmer gründete 2014, als Reaktion auf die Veränderungen innerhalb des Taxigewerbes, den Taxi Times Verlag. Als Herausgeber etablierte er die Taxi Times Print-Magazine und das Onlineportal Taxi-Times.com mit dem Anspruch ein Sprachrohr für die Taxibranche zu schaffen.

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Kommentare 5

  1. Töpfer says:
    2 Jahren her

    Wenn der Fiskaltaxameter durch ein APP-basiertes System ersetzt wird, wäre es natürlich höchst wünschenswert, wenn bei dieser Gelegenheit gleich der entscheidende Nachteil gegenüber dem Mietwagen ausgemerzt werde würde: der bei Fahrtantritt nicht bekannte verbindliche Fahrpreis! Der Fahrer würde dann nur noch das Fahrziel wie bei der Navi eingeben und der Fahrgast hat dann eine optimale Tarifsicherheit. Hier könnte man auch die coolen Uberkunden wieder zurückholen! Die Verlockung bei einigen Taxikollegen, Kunden durch umsatzsteigernde Umwege aus dem Taxi zu vergraulen, würde außerdem gegen Null tendieren.

    Antworten
    • Eloman says:
      2 Jahren her

      Was dann allerdings nur bei den Fahrten funktioniert, bei denen das Fahrtziel von vornherein feststeht, was nicht unbedingt immer der Fall ist. Was wäre zB bei einer Fahrtzieländerung während der Fahrt? Und der Verzicht auf den Zeitfaktor ist mMn eine Benachteiligung der Tagfahrer.

      Antworten
      • Paul Popper says:
        2 Jahren her

        Ich kann Ihnen an dieser Stelle nur 100% Zustimmen!

        Der Wegfall der Zeitkomponente würde zu ERHEBLICHEN UMSATZAUSFÄLLEN in unserem Gewerbe führen, zumal wir ja bei der heutigen Verkehrssituation sowieso mehr im Stau stehen als fahren.

        Andereseits muss ich aber an dieser Stelle dem Kollegen Töpfer zustimmen, der ja klar feststellt, dass es OHNE EINEN FESTEN TARIF in unserem Gewerbe nicht gehen wird, weil sonst dem RUINÖSEN WETTBEWERB, der durch die App-Betreiber betrieben wird und der damit einhergehenden vorsätzlichen Steuerverkürzung wieder Tor und Tür geöffnet werden.

        Antworten
  2. K.Hennrich says:
    2 Jahren her

    Einen Wegfall der Zeitkomponente sehe ich als äußerst problematisch. Viele Kunden buchen bei uns ein Taxi für eine Fahrt mit mehreren Stationen oder eben mit Wartezeit und unmittelbar anschließender Rückfahrt. Staus gibt es hier auf dem Land kaum, so dass das nicht in’s Gewicht fällt. Der Faktor Zeit ist aber auch ganz wichtig um den Kunden bewusst zu machen, dass sie hier die Arbeitszeit eines Fahrers buchen, nicht nur die Kilometerlaufleistung eines Fahrzeugs!

    Antworten
  3. H.Demuth says:
    2 Jahren her

    Eine Zeitkomponente ist wichtig, die Arbeitszeit muß mit einkalkuliert werden.
    Es könnte aber wie schon praktiziert eine verkehrsbedingte Wartezeit und die reguläre Wartezeit unabhängig von einander geschalten sein.

    Antworten

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