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Zuschläge für händische Buchhaltung?

von taxi times
18. Juli 2016
Lesedauer ca. 2 Minute(n)
1

Auf der IHK-Veranstaltung vergangenen Mittwoch in Mainz kam auch die Finanzbehörde zu Wort. Thomas Hermen vom Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz referierte über Steuerrechtliche Anforderungen und Außenprüfung bei Taxi- und Mietwagenbetrieben.

„Werden die Einzelaufzeichnungen händisch gemacht, so ist – je nach Ermessen des Prüfers – ein Sicherheitszuschlag, eine Zuschätzung oder sogar ein Verweis an die Steuerfahndung möglich“. So Thomas Hermen vom Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz. Beim Nichtvorliegen digitaler Daten läge ein Mangel vor, der eine Risikoeinstufung und kurzfristige erneute Prüfungen nach sich ziehen kann.

Bei einer Außenprüfung müsste auf alle Einzeldaten bestanden werden. Dazu gehöre das Auslesen des Taxameters und die Vorlage aller Doppel tatsächlich ausgestellter Kleinstbetragsrechnungen mit Taxameterpreis. Taxameter, die Bauartbedingt die gewünschten Daten nicht liefern könnten oder „den gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügen“, würden nicht beanstandet, „wenn er Steuerpflichtige diese Geräte längstens bis zum 31.12.2016 in seinem Betrieb weiterhin einsetzt.“ Die Finanzbehörde bezieht sich dabei auf die Richtlinie zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften“ vom 26.11.2010.

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Noch gilt diesbezüglich eine Übergangsfrist: “Soweit ein Gerät bauartbedingt den in diesem Schreiben niedergelegten gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügt, wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige dieses Gerät längstens bis zum 31.12.2016 in seinem Betrieb weiterhin einsetzt. Das setzt aber voraus, dass der Steuerpflichtige technisch mögliche Softwareanpassungen und Speichererweiterungen mit dem Ziel durchführt, die in diesem Schreiben konkretisierten gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.“

Nach Ansicht des Referenten ist eine gesetzliche Taxameterpflicht mit Geräten, die die Unveränderbarkeit der Daten durch ein technisches Verfahren gewährleisten, erforderlich – und das ausdrücklich auch für Mietwagen. Nur das könne eine einfache Prüfung oder Nach-Prüfung durch die Verwaltung auf Grund der Möglichkeit der Speicherung der Einzelfahrten gewhrleisten. Für die Finanzbehörde ist es ein erklärtes Ziel so zu schnellen, kurzen und für die Behörden wenig belastenden Prüfungen zu kommen. Tb

 

Bildrechte: Tom Buntrock/Taxi Times

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Kommentare 1

  1. Müller says:
    5 Jahren her

    Guten Tag,

    was erzählt Herr Thomas Hermen denn da?? Macht er jetzt seine eigenen Gesetze? Was er da sagt ist schlichtweg falsch! Als wäre diese fachliche Inkompetenz nicht schlimm genug, droht er den Taxiunternehmen mit verstärkten Prüfungen, die nicht nach seiner Pfeiffe tanzen??

    Was ist gesetzlich falsch daran, wenn ich ab dem 1.1.17 mit meinem alten Taxameter weiterarbeite und der Einzelaufzeichnungspflicht nachkomme? Dieses ist nämlich zugelassen und kann bei ordnungsgemäßen Einzelaufzeichnungen auch durch die Finanzämter überprüft/kalkuliert werden. Wenn ein Prüfer zu keinen oder geringen Kalkulationsdifferenzen, wie will er dann bitte Sicherheitszuschläge festsetzen?! Welches FG würde diesen Fall Herrn Hermen nicht um die Ohren hauen?

    Ich finde es sehr befremdlich wenn ein Amtsangehörige die Drohkeule schwingt und Unternehmern mit der Steuerfahndung droht.

    Ich werde diesen Artikel mal dem BMF zur Stellungnahme schicken.

    MfG
    Müller

    Antworten

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